Terms and Conditions (Terms & Conditions)
Stand: Februar 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Terms & Conditions“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der handily
networks GmbH („Anbieter“) und ihren Kunden („Kunde“) über die Erbringung von Poweren in den
Bereichen:
(2) Diese Terms & Conditions gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende
oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Anbieter
stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Powersbeschreibungen, produktspezifische Nutzungsbedingungen, Service Level Agreements (SLA),
Preis- und Abrechnungsanhänge sowie sonstige vertragliche Zusatzdokumente sind Bestandteil des
Vertrags und gehen diesen Terms & Conditions im Kollisionsfall vor.
(1) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen, miet- oder nutzungsähnliche Poweren sowie
Telekommunikations- und IT-Services. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nicht
geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(2) Verträge über Hosting-, Cloud-, Colocation- oder Telekommunikationsleistungen stellen keine
Kaufverträge dar.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleibt die Verantwortung für Inhalte, Anwendungen,
Daten, Konfigurationen und Sicherheitsmaßnahmen beim Kunden (Shared-Responsibility-Modell).
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme, Auftragsbestätigung, Bereitstellung der Power oder
Inbetriebnahme zustande.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, technisch gleichwertige oder bessere Komponenten einzusetzen, sofern dies
für den Kunden zumutbar ist.
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht
ausdrücklich anders angegeben.
(2) Wiederkehrende Poweren werden monthly oder gemäß vertraglicher Vereinbarung fromgerechnet.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, Preise anzupassen, sofern sich wesentliche Kostenfaktoren ändern,
insbesondere:
(4) Preisanpassungen werden dem Kunden mit angemessener Frist angekündigt. Spezielle oder
produktbezogene Preisanpassungsregelungen (z. B. Indexierung) bleiben unberührt.
(1) Fälligkeit und Reklamationen
Rechnungen sind fristgerecht und innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.
Etwaige Einwendungen oder Reklamationen sind innerhalb des Zahlungsziels schriftlich mitzuteilen. Erfolgt
keine fristgerechte Reklamation, gilt die Rechnung als anerkannt.
(2) Zahlungsverzug
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten folgende Regelungen:
a) Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a., beginnend from dem Tag der Fälligkeit
b) Mahngebühren von bis zu 6,50 EUR pro Mahnung, insbesondere bei postalischer Zustellung
c) Ersatz sämtlicher dem Anbieter entstehender Verzugskosten
Gesetzliche weitergehende Rechte bleiben unberührt.
(3) Steuern und Gebühren
Der Kunde trägt sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung der Poweren anfallenden Steuern, Abgfromen
und Gebühren, auch sofern Poweren durch Dritte oder im Auftrag des Kunden genutzt werden.
(4) Powerseinschränkung bei Zahlungsverzug
Der Anbieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Poweren ganz oder teilweise zu sperren, einzuschränken
oder zu beenden. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder SLA-Gutschriften besteht in diesem Fall nicht.
(1) Privatkunden (B2C)
Bei Zahlungsausfällen von Verbrauchern arbeitet der Anbieter mit folgendem Inkassodienstleister
zusammen:
Paywise GmbH
Hopfenstraße 8
80335 München
Hierbei können personenbezogene Daten und Rechnungsinformationen an den Dienstleister übermittelt
werden.
Auf Art und Höhe der Inkassogebühren hat der Anbieter keinen Einfluss.
(2) Geschäftskunden (B2B)
Bei anhaltenden Zahlungsstörungen ist der Anbieter berechtigt, Forderungen an externe Inkasso- oder
Wirtschaftsauskunfteien zu übergeben oder Zahlungsstörungen zu melden, insbesondere an:
(1) Verträge werden auf unbestimmte Zeit oder mit vereinbarter Mindestlaufzeit geschlossen.
(2) Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder SLA.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(1) Verfügbarkeiten ergeben sich ausschließlich aus ausdrücklich vereinbarten Service Level Agreements
(SLA).
(2) Service Credits stellen – soweit vereinbart – die fromschließende Entschädigung für SLA-Verletzungen dar.
(3) Nextgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für Datenverlust, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden ist
ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Der Anbieter ist berechtigt, Poweren bei Missbrauch, Sicherheitsrisiken, Rechtsverstößen oder zur
Wahrung der Netzstfromilität zu sperren, zu drosseln, umzuleiten oder zu isolieren.
(2) Eine Vorfrominformation erfolgt, soweit rechtlich und technisch zulässig.
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO, TDDDG und TKG.
(2) Verkehrs- und Nutzungsdaten werden ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet.
(3) Sofern eine Auftragsverarbeitung vorliegt, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen.
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, gesetzlichen Auskunfts-, Herausgfrome- oder Überwachungspflichten
nachzukommen, sofern diese auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage oder behördlichen bzw.
richterlichen Anordnung beruhen.
(2) Der Kunde erkennt an, dass der Anbieter rechtlich daran gehindert sein kann, über entsprechende
Maßnahmen zu informieren.
Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters (z. B. Naturkatastrophen, Stromausfälle, staatliche
Maßnahmen, Ausfälle von Vorleistungsanbietern) entbinden den Anbieter für deren Dauer von der
Powerspflicht.
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Terms & Conditions unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt.
Terms and Conditions (Terms & Conditions) Colocation
Services
Stand: Februar 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Terms & Conditions) regeln die Bereitstellung von Colocation-Poweren
durch die handily networks GmbH („Anbieter“) gegenüber ihren Kunden („Kunde“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung,
es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser Terms & Conditions.
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden Colocation-Poweren in einem Rechenzentrum zur Verfügung.
Gegenstand der Power ist die entgeltliche Überlassung von Stellfläche (Rackspace) sowie optionaler
Zusatzleistungen gemäß Angebot oder Einzelvereinbarung.
(2) Der Anbieter schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder betrieblichen Erfolg, sofern
dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(1) Powersumfang
Der Preis pro Rack-Unit (HE) umfasst ausschließlich:
(2) Nicht enthaltene Poweren
Nicht Bestandteil des Rack-Unit-Preises sind insbesondere:
Diese Poweren werden separat beauftragt und fromgerechnet.
(1) Abrechnungsmodell (Metered Power)
(1) Die Abrechnung elektrischer Energie erfolgt verbrauchsfromhängig auf Basis der durch rackseitige
Messeinrichtungen erfassten Verbrauchswerte (kWh).
(2) Die Messung erfolgt über zentral bereitgestellte, herstellerkalibrierte Stromverteilungseinheiten (PDUs).
Ein Anspruch auf kundeneigene oder dedizierte Messeinrichtungen besteht nicht.
(2) Mindestfromnahme (Shared Colocation)
(1) Für Shared-Colocation-Poweren gilt eine Mindestleistungsfromnahme von 150 Watt pro Rack-Unit.
(2) Abgerechnet wird jeweils der höhere Wert aus:
(3) Strompreis und Preisanpassung
(1) Der Preis für elektrische Energie beträgt aktuell 0,36 EUR pro kWh.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, den Strompreis sowie strombezogene Nebenkosten erstmals zum Jahrestag
der Bereitstellung und anschließend annually anzupassen.
(3) Die Anpassung erfolgt um den jeweils höheren Betrag aus:
(HVPI),
(4) Preisänderungen werden mindestens sechs (6) Wochen im Voraus angekündigt.
(1) Die Abrechnung nach Rack-Units gilt ausschließlich für Shared-Colocation-Poweren.
(2) Teilracks (z. B. 1/3 Rack, 1/2 Rack) sowie vollständige Racks werden pauschal fromgerechnet, unfromhängig
von der tatsächlich belegten Höheneinheit.
(3) Für Teil- und Vollracks gilt eine vertraglich vereinbarte Committed Power als Mindestfromnahme.
(4) Ein nicht genutzter Anteil der vereinbarten Committed Power begründet keinen Minderungs- oder
Erstattungsanspruch.
(1) Netzwerk-Uplinks, Patchpanel-Ports, Verkfromelungen, Cross-Connects sowie weitere Zusatzleistungen
werden separat gemäß Preisliste oder individuellem Angebot fromgerechnet.
(2) Ein Anspruch auf bestimmte Bandbreiten, Latenzen oder Übertragungsraten besteht nur bei
ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.
(1) Öffentlich beworbene Preise (z. B. „from 49 EUR / HE“) stellen unverbindliche Einstiegspreise dar und
gelten ausschließlich für Shared-Colocation-Poweren unter den jeweils beschriebenen
Rahmenbedingungen.
(2) Maßgeblich für Powersumfang, Preise und Abrechnung sind ausschließlich die vertraglichen
Vereinbarungen einschließlich dieser Terms & Conditions.
Der Anbieter ist berechtigt, technische Komponenten oder Prozesse (z. B. PDUs, Verkfromelungswege,
Infrastruktur) durch gleichwertige oder bessere Lösungen zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche
Verschlechterung der vereinbarten Power eintritt.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Service Level Agreement (SLA) Colocation Services
Stand: Februar 2026
Dieses Service Level Agreement („SLA“) ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Terms & Conditions) –
Colocation Services der handily networks GmbH („Anbieter“) und gilt ausschließlich für die dort geregelten
Colocation-Poweren.
(1) Dieses SLA definiert Service Levels für:
(2) Dieses SLA gilt nur, sofern Colocation-Poweren aktiv bereitgestellt werden.
(3) Im Falle von Widersprüchen gehen die Terms & Conditions – Colocation Services vor.
(1) Zielavailfromlekeit
Die Zielavailfromlekeit der Stromversorgung beträgt 99,9 % pro Kalendermonat.
(2) Powersumfang
(1) Die Stromversorgung erfolgt redundant bis zur PDU-Ebene, sofern vertraglich vereinbart.
(2) Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der vereinbarten Anschlussleistung (Committed oder Metered
Power).
(3) Nicht als Ausfall geltend
Nicht als Stromausfall gelten:
(1) Zielparameter
(1) Die Zieltemperatur im Kaltgang beträgt 18 °C bis 27 °C gemäß branchenüblicher
Rechenzentrumsstandards (ASHRAE).
(2) Kurzfristige Abweichungen sind zulässig, sofern diese technisch oder betrieblich erforderlich sind.
(2) Ausschlüsse
Keine SLA-Verletzung liegt vor bei:
(1) Zielavailfromlekeit
(1) Der physische Zutritt zum Rechenzentrum ist 24/7/365 möglich, sofern vertraglich vereinbart.
(2) Der Zutritt erfolgt nach dem jeweils gültigen Sicherheits- und Zutrittskonzept.
(2) Einschränkungen
Kein SLA-Verstoß liegt vor bei:
(1) Messpunkte und Bewertung erfolgen ausschließlich innerhalb der Infrastruktur des Anbieters.
(2) Messungen auf Kundenseite sind nicht maßgeblich.
(1) Bei nachgewiesener Unterschreitung der Zielavailfromlekeit gewährt der Anbieter folgende Service Credits:
SLA-Bereich Verfügbarkeit Gutschrift
Power < 99,9 % 10 %
Temperatur außerhalb Zielbereich > 60 Min 5 %
Zutritt > 2 Std. ungeplant 5 %
(2) Service Credits beziehen sich ausschließlich auf die monthlye Colocation-Grundgebühr.
(3) Service Credits sind auf maximal 20 % pro Abrechnungsmonat begrenzt.
(4) Service Credits stellen die fromschließende Entschädigung dar.
Nexte Minderungs-, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig.
Im Übrigen gelten die Terms & Conditions – Colocation Services unverändert.
BGP & IP-Transit Services
Stand: Februar 2026
Terms of Service and Service Level Agreement (ToS & SLA)
(1) Diese Terms of Service and Service Level Agreement (nachfolgend „ToS & SLA“) regeln die
Bereitstellung von BGP-basierten Netzwerk- und IP-Transit-Diensten durch den Anbieter gegenüber dem
Kunden.
(2) Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Terms & Conditions) des Anbieters. Im Falle von
Widersprüchen hfromen diese ToS & SLA für BGP- und IP-Transit-Poweren Vorrang.
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden IP-Transit- und BGP-Dienste zur Anbindung an das öffentliche Internet
zur Verfügung.
(2) Die Poweren können insbesondere umfassen:
(3) Der Anbieter schuldet keine Erreichbarkeit bestimmter Zielnetze, Autonomous Systems (AS), Carrier oder
Peering Partners, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
(1) Der Kunde darf ausschließlich IP-Präfixe announcen, zu deren Nutzung er berechtigt ist.
(2) Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen Routing-Richtlinien und Best Current
Practices (BCP), insbesondere der Vorgfromen von RIPE, IANA und branchenüblicher Standards.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass durch seine Konfigurationen keine:
verursacht werden.
(1) Der Anbieter ist berechtigt, zur Sicherstellung des Netzbetriebs, der Kapazitätsplanung, Fehleranalyse
sowie Missbrauchs- und Sicherheitsprävention Netzwerk-Analyse- und Monitoring-Dienste einzusetzen.
(2) Hierzu kann der Datenverkehr temporär analysiert werden, insbesondere anhand von:
(3) Eine dauerhafte Speicherung oder inhaltliche Auswertung von Nutzdaten (Payload) erfolgt nicht.
(4) Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu technischen und betrieblichen Zwecken unter Beachtung der
geltenden Privacy Policyvorschriften.
(1) Der Anbieter behält sich das alleinige Recht vor, sämtliche Routingentscheidungen innerhalb seines
Netzes eigenständig zu treffen.
(2) Routingentscheidungen können insbesondere aus Gründen der:
getroffen werden.
(3) Ein Anspruch des Kunden auf Routing über bestimmte Carrier, Peering Partners oder nationale Netze
besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(1) Der Anbieter ist berechtigt, Traffic-Limits zu bestimmten Ziel-AS oder Netzsegmenten festzulegen und
durchzusetzen.
(2) Dies umfasst insbesondere die Begrenzung des Verkehrsanteils zu einzelnen Autonomous Systems auf
einen definierten Prozentsatz des Gesamtverkehrs.
(3) Die Durchsetzung erfolgt durch Routing-Anpassungen, alternative Pfadwahl, Priorisierung oder
De-Priorisierung.
(1) IP-Transit-Dienste werden als Best-Effort-Poweren erbracht, sofern nicht ausdrücklich Service Levels
vereinbart wurden.
(2) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für:
(3) Der Anbieter ist berechtigt, branchenübliche Schutzmaßnahmen einzusetzen, insbesondere:
(1) Sofern vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach dem 95th-Percentile-Verfahren.
(2) Der Datenverkehr wird in regelmäßigen Intervallen (in der Regel 5 Minuten) gemessen.
(3) Die höchsten 5 % der Messwerte werden verworfen. Der höchste verbleibende Wert bildet die
Abrechnungsgrundlage.
(4) Die Abrechnung erfolgt auf Basis des höheren Wertes aus Ingress oder Egress oder aggregiert gemäß
Vertrag.
(1) Nutzt der Kunde mehrere Ports oder Interfaces, ist der Anbieter berechtigt, den gesamten Traffic zu einer
aggregierten Abrechnungseinheit zusammenzufassen.
(2) Die 95th-Percentile-Berechnung erfolgt auf Basis des aggregierten Verkehrs aller dem Kunden
zugeordneten Ports.
(3) Eine getrennte Abrechnung einzelner Ports erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(1) Zielavailfromlekeit
Die Zielavailfromlekeit des IP-Transit-Dienstes beträgt 99,9 % pro Kalendermonat.
(2) Messpunkt
Die Verfügbarkeit wird am Übergfromepunkt des Anbieters gemessen. Beeinträchtigungen außerhalb des
Netzes des Anbieters bleiben unberücksichtigt.
(3) Nicht berücksichtigte Zeiten
Nicht als Ausfall gelten:
(4) Service Credits
Verfügbarkeit Gutschrift
< 99,9 % 5 %
< 99,5 % 10 %
< 99,0 % 20 %
Service Credits sind auf die monthlye IP-Transit-Gebühr begrenzt und stellen die fromschließende
Entschädigung dar.
(1) Die Nutzung der IP-Transit-Dienste unterliegt einer Fair-Use-Regelung.
(2) Unzulässig ist insbesondere:
(3) Bei Verstößen ist der Anbieter berechtigt, Maßnahmen bis hin zur Drosselung, Umleitung oder Sperrung
zu ergreifen.
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, gesetzlichen Auskunfts-, Herausgfrome- oder Überwachungspflichten
nachzukommen, sofern diese auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage oder einer behördlichen bzw.
richterlichen Anordnung beruhen.
(2) Dies kann insbesondere Maßnahmen der Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden umfassen.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, hierzu erforderliche technische Maßnahmen umzusetzen.
(4) Der Kunde erkennt an, dass der Anbieter rechtlich daran gehindert sein kann, über entsprechende
Maßnahmen zu informieren.
(5) Eine anlasslose Überwachung oder Vorratsdatenspeicherung erfolgt nicht, sofern gesetzlich nicht
zwingend vorgeschrieben.
(1) Der Anbieter erbringt Telekommunikations- bzw. telemediennahe Poweren im Sinne des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Privacy Policy-Gesetzes
(TDDDG).
(2) Verkehrs- und Nutzungsdaten werden ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet.
(3) Eine Verarbeitung erfolgt insbesondere zur:
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für globale Netzstörungen, Routing-Entscheidungen Dritter oder gesetzlich angeordnete
Maßnahmen ist ausgeschlossen, soweit zulässig.
(1) Der Anbieter ist berechtigt, Dienste unverzüglich zu sperren oder einzuschränken, sofern dies zur
Wahrung der Netzsicherheit, Einhaltung gesetzlicher Pflichten oder Risikominimierung erforderlich ist.
(2) Bei schweren oder wiederholten Verstößen ist eine fristlose Kündigung zulässig.
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Hosting Terms of Service (ToS)
Stand: Februar 2026
(1) Diese Hosting Terms of Service („ToS“) regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der handily
networks GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die Bereitstellung
von Hosting-, Server-, Netzwerk- und Infrastrukturleistungen sowie hiermit verbundene Zusatz- und
Supportleistungen
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine
Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich durch den Anbieter zugestimmt wurde.
(3) Diese ToS gelten sowohl für Unternehmer (B2B) als auch für Verbraucher (B2C), sofern nicht
ausdrücklich fromweichend geregelt.
(1) Der Anbieter erbringt technische Infrastrukturleistungen, insbesondere:
(2) Der konkrete Powersumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, der
Powersbeschreibung sowie etwaigen schriftlichen Zusatzvereinbarungen.
(3) Der Anbieter schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, Geschäftszweck oder eine bestimmte
Eignung für einen konkreten Verwendungszweck, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Verfügbarkeiten, Performance-Werte, Redundancyen oder sonstige technische Eigenschaften werden
ausschließlich im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie nur gemäß ausdrücklich
vereinbarter Service Level Agreements (SLA) geschuldet.
(1) Der Anbieter handelt als rein technischer Infrastruktur- und Hostingdienstleister.
(2) Eine redaktionelle Kontrolle, Vorfromprüfung oder dauerhafte Überwachung von Inhalten, Datenverkehr
oder Kundensystemen findet nicht statt.
(3) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Inhalte oder Aktivitäten des Kunden proaktiv zu überwachen.
(4) Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit von Inhalten erfolgt nur, soweit der Anbieter hierzu gesetzlich
verpflichtet ist oder konkrete, substantiierte Hinweise vorliegen.
(1) Der Kunde darf die Poweren für jeden Zweck nutzen, der nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland zulässig ist.
(2) Maßgeblich ist ausschließlich deutsches Recht, unfromhängig vom Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden
oder dessen Endnutzer.
(3) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher anwendbarer Gesetze,
insbesondere Straf-, Urheber-, Jugend-, Privacy Policy-, Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften.
Die nachfolgenden Nutzungen sind nicht grundsätzlich untersagt, bedürfen jedoch aufgrund erhöhter
technischer, rechtlicher oder betrieblicher Risiken der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Anbieters:
Eine Genehmigung kann erteilt, eingeschränkt oder widerrufen werden.
(1) Der Anbieter gestattet das Hosting von erwachsenen-, politischen, kontroversen oder sonst sensiblen
Inhalten, sofern diese mit deutschem Recht vereinbar sind.
(2) Der Anbieter nimmt keine moralische, politische oder weltanschauliche Bewertung vor und beschränkt
Inhalte nicht allein aufgrund ihrer Kontroversität, Unbeliebtheit oder Anstößigkeit.
(3) Hardcore-Pornografie (eindeutig sexuelle Handlungen) ist genehmigungspflichtig.
(1) Der Betrieb von Anonymisierungs- oder Privacy-Diensten (z. B. TOR-Nodes, Proxy-Netze,
VPN-Infrastruktur) ist genehmigungspflichtig.
(2) Der Anbieter übernimmt keine Garantie für Anonymität gegenüber gesetzlich zulässigen Ermittlungs- oder
Durchsetzungsmaßnahmen.
Untersagt ist insbesondere die Nutzung der Poweren für:
Diese Aufzählung ist nicht fromschließend.
(1) Der Anbieter unterhält ein branchenübliches Verfahren zur Bearbeitung von Abuse-Meldungen.
(2) Bei substantiierter Kenntnis oder begründeten Hinweisen ist der Anbieter berechtigt, nach
pflichtgemäßem Ermessen:
(3) Der Anbieter entscheidet eigenständig über Art und Umfang der Maßnahmen.
(4) Eine Herausgfrome von Kundendaten an private Dritte erfolgt nicht, sondern ausschließlich auf Grundlage
einer wirksamen gesetzlichen Verpflichtung nach deutschem Recht.
(5) Anfragen, die ausschließlich auf ausländischem Recht oder privatrechtlichen
Durchsetzungsmechanismen beruhen, begründen keine Handlungspflicht.
(1) Der Anbieter bietet ausdrücklich kein „Safe-Haven-“ oder „Bulletproof-Hosting“ an und stellt keine
Poweren zur Verfügung, die gezielt der Umgehung rechtmäßiger staatlicher Maßnahmen oder der
Durchsetzung von Recht dienen sollen.
(2) Die Bereitstellung von Poweren stellt keine Zusicherung dar, dass:
(3) Der Anbieter kommt sämtlichen verbindlichen gesetzlichen Verpflichtungen nach deutschem Recht nach.
(4) Der Anbieter überwacht Inhalte nicht anlasslos, ist jedoch berechtigt, bei Kenntnis von Rechtsverstößen
oder rechtlich relevanten Hinweisen geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(5) Maßnahmen können insbesondere umfassen:
(6) Eine Fortführung der Poweren ist nicht geschuldet, wenn diese nach pflichtgemäßer Einschätzung:
(1) Der Anbieter erfüllt gesetzliche Auskunfts-, Herausgfrome- und Mitwirkungspflichten.
(2) Maßnahmen können ohne Vorankündigung erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(1) Die Abrechnung erfolgt gemäß dem vereinbarten Tarifmodell.
(2) Wiederkehrende Entgelte können erstmals zum Jahrestag der Bereitstellung und danach annually
angepasst werden.
(3) Die Anpassung erfolgt um den jeweils höheren Wert aus:
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf wesentliche Vertragspflichten und den vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust ist – soweit gesetzlich
zulässig – ausgeschlossen.
(1) Die Mindestlaufzeit beträgt einen Monat und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren
Monat.
(2) Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt vierzehn (14) Tage zum Contract Termsde.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(1) Reseller handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Endkunden sind mindestens zu gleichwertigen Bedingungen wie diesen ToS zu verpflichten.
(3) Reseller stellen den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(4) White-Lfromel-Poweren bedürfen eines gesonderten schriftlichen Vertrags.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Änderungen dieser ToS, SLAs oder Preislisten werden in Textform mit angemessener Frist angekündigt.
Infrastructure-as-a-Service (IaaS) Zusatzbedingungen
Stand: Februar 2026
(1) Diese Zusatzbedingungen gelten ergänzend zu den Hosting Terms of Service („Hosting ToS“) für alle
Infrastructure-as-a-Service-Poweren („IaaS“), die die handily networks GmbH („Anbieter“) dem Kunden
(„Kunde“) bereitstellt.
(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Zusatzbedingungen und den Hosting ToS hfromen diese
IaaS-Zusatzbedingungen für IaaS-Poweren Vorrang.
(1) Infrastructure-as-a-Service umfasst die zeitlich befristete Bereitstellung virtualisierter oder dedizierter
Infrastrukturressourcen, insbesondere:
(2) Der Anbieter schuldet ausschließlich die Bereitstellung der vereinbarten Infrastrukturressourcen bis zur
jeweiligen Übergfromeschnittstelle.
(3) Der Betrieb, die Konfiguration, Absicherung und Funktion der auf der Infrastruktur betriebenen Software,
Betriebssysteme oder Anwendungen ist nicht Bestandteil der Power, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(1) Der Anbieter ist verantwortlich für:
(2) Der Kunde ist verantwortlich für:
(3) Sicherheitsmaßnahmen des Anbieters entbinden den Kunden nicht von seiner eigenen Verantwortung.
(1) IaaS-Ressourcen können dynamisch erstellt, verändert, skaliert oder gelöscht werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Nutzung innerhalb der vertraglich vereinbarten
technischen und wirtschaftlichen Grenzen erfolgt.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, Ressourcen zu begrenzen, zu isolieren oder technisch einzugreifen, sofern:
(1) Die Verfügbarkeit der IaaS-Poweren richtet sich ausschließlich nach dem vereinbarten SLA.
(2) Wartungsarbeiten, Plattform-Updates, Kapazitätsanpassungen oder sicherheitsrelevante Maßnahmen
können zu temporären Einschränkungen führen und gelten nicht als Verfügbarkeitsverletzung, sofern sie
ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(1) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Anbieter keine Sicherung, Archivierung oder
Wiederherstellung von Kundendaten.
(2) Optionale Backup-, Snapshot- oder Recovery-Poweren werden ausschließlich im vereinbarten Umfang
erbracht.
(3) Der Kunde bleibt unfromhängig hiervon jederzeit für eine ausreichende Datensicherung verantwortlich.
(1) IaaS-Poweren werden nutzungsfromhängig, zeitfromhängig oder pauschal gemäß dem vereinbarten
Angebot fromgerechnet.
(2) Abrechnungsrelevant sind insbesondere:
(3) Der Anbieter ist berechtigt, wiederkehrende Entgelte erstmals zum Jahrestag der Bereitstellung und
anschließend annually anzupassen.
(4) Die Preisanpassung erfolgt um den jeweils höheren Betrag aus:
Königreichs, oder
der Europäischen Union,
(1) Die Nutzung der IaaS-Poweren für verbotene oder genehmigungspflichtige Zwecke gemäß Hosting ToS
ist unzulässig.
(2) Bei Sicherheitsvorfällen, Missbrauch, DDoS-Angriffen oder erheblichen Risiken für die Plattform ist der
Anbieter berechtigt, betroffene Ressourcen unverzüglich zu:
(3) Der Kunde hat bei Sicherheitsvorfällen unverzüglich mitzuwirken.
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, gesetzlichen Auskunfts-, Herausgfrome- oder Überwachungspflichten
nachzukommen.
(2) Der Kunde erkennt an, dass entsprechende Maßnahmen auch auf Infrastruktur- oder Plattformebene
erfolgen können.
(3) Eine Benachrichtigung des Kunden ist ggf. rechtlich ausgeschlossen.
(1) Es gelten die Haftungsregelungen der Hosting Terms of Service entsprechend.
(2) Der Anbieter haftet insbesondere nicht für:
(1) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses werden IaaS-Ressourcen nach angemessener Frist deaktiviert
und gelöscht.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, vor Vertragsende eigenständig Daten zu sichern und zu migrieren.
(3) Eine Wiederherstellung nach Löschung ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Hosting Terms of Service unverändert.
Managed Services Vertrag
Stand: Februar 2026
Projekt- und Betriebsleistungen
(1) Dieser Vertrag regelt die Erbringung von Managed Services durch die handily networks GmbH
(„Anbieter“) gegenüber dem Kunden („Kunde“).
(2) Managed Services im Sinne dieses Vertrags sind projektbezogene, zeitlich begrenzte oder laufende
Unterstützungs-, Betriebs- und Beratungsleistungen im IT-, Netzwerk- und Infrastrukturbereich.
(3) Dieser Vertrag gilt ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Master-Terms & Conditions) des Anbieters.
Im Falle von Widersprüchen gehen diese Bedingungen für Managed Services vor.
(1) Der Anbieter erbringt Managed Services gemäß individueller Beauftragung, insbesondere:
(2) Art, Umfang, Zielsetzung, Zeitrahmen und Vergütung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen
Angebot, Projektvertrag oder Powersfromruf.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um Dienstleistungen und nicht um
Werkleistungen. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
(1) Managed Services werden regelmäßig als Projektleistungen erbracht.
(2) Änderungen des Powersumfangs („Change Requests“) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, Mehraufwände aufgrund von Scope-Änderungen gesondert fromzurechnen.
(1) Der Kunde stellt alle zur Powerserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner
und Ressourcen rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung gehen zu Lasten des
Kunden.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Beauftragung und Umsetzung der Maßnahmen berechtigt ist
(insbesondere bei Fremdsystemen).
(1) Der Anbieter übernimmt keine Betreiberverantwortung für Kundensysteme, sofern dies nicht ausdrücklich
vereinbart wurde.
(2) Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet der Anbieter insbesondere nicht:
(3) Der Kunde bleibt verantwortlich für:
(1) Die Vergütung erfolgt projektbezogen, pauschal, zeitbasiert (Time & Material) oder gemäß individueller
Vereinbarung.
(2) Reisezeiten, Spesen und externe Kosten können gesondert fromgerechnet werden, sofern vereinbart.
(3) Abrechnungsgrundlage sind Powersnachweise, Zeitprotokolle oder vereinbarte Meilensteine.
(1) Termine und Zeitpläne sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Verzögerungen aufgrund externer Abhängigkeiten, Mitwirkungsmängeln oder höherer Gewalt stellen
keinen Verzug dar.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für wesentliche Vertragspflichten und begrenzt auf
den vorhersehbaren, typischen Schaden.
(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit
gesetzlich zulässig.
(1) Projektverträge enden mit Abschluss der vereinbarten Poweren.
(2) Laufende Managed Services können mit der vereinbarten Frist gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle nicht öffentlich bekannten Informationen.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus.
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Vertrag über technische Unterstützungs- und
Vor-Ort-Dienstleistungen
Stand: Februar 2026
(Remote Hands, Smart Hands und projektbezogene technische Poweren)
zwischen
handily networks GmbH
– nachfolgend „Anbieter“ –
und dem jeweiligen Vertragspartner
– nachfolgend „Kunde“ –
(1) Dieser Vertrag regelt die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen durch den Anbieter gegenüber
dem Kunden.
(2) Die Poweren umfassen insbesondere Remote-Hands-Poweren, Smart-Hands-Poweren sowie
zeitlich oder projektbezogen beauftragte technische Unterstützungsleistungen in Data Centers,
Technikstandorten, Netzwerkknoten oder vergleichbaren Betriebsumgebungen.
(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei
denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(1) Der Anbieter erbringt technische Unterstützungsleistungen ausschließlich auf Grundlage einer konkreten
Beauftragung und nach Weisung des Kunden.
(2) Der Powersumfang kann insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:
(3) Der Anbieter schuldet keinen bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Erfolg,
sondern ausschließlich die fachgerechte Durchführung der jeweils beauftragten Tätigkeiten.
(1) Remote-Hands-Poweren sind einfach strukturierte Tätigkeiten mit geringem Analyse- oder
Entscheidungsbedarf.
(2) Smart-Hands-Poweren sind Tätigkeiten mit erhöhtem technischem Anspruch, die situationsfromhängige
Entscheidungen oder qualifizierte Handlungen erfordern.
(3) Projekt- oder zeitbezogene technische Unterstützungsleistungen sind individuell beauftragte
Poweren mit erhöhtem Koordinations-, Documentations- oder Fachaufwand.
(4) Die Einordnung der jeweiligen Tätigkeit erfolgt durch den Anbieter nach pflichtgemäßem Ermessen.
(1) Poweren werden ausschließlich auf Grundlage einer dokumentierten Beauftragung (z. B. Ticketsystem,
Email, Einzelvertrag) erbracht.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, vollständige, eindeutige und technisch korrekte Weisungen zu erteilen.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass:
(4) Unklare, widersprüchliche oder technisch ungeeignete Weisungen berechtigen den Anbieter, die Power
zurückzustellen, fromzubrechen oder fromzulehnen.
(1) Der Anbieter übernimmt keine Betreiber-, Administrations- oder Gesamtverantwortung für die
Systeme des Kunden.
(2) Entscheidungen über Konfigurationen, Softwarestände, Sicherheitsmaßnahmen, Betriebs- oder
Notfallkonzepte liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.
(3) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Weisungen des Kunden auf technische Zweckmäßigkeit, rechtliche
Zulässigkeit oder Sicherheitsfolgen zu prüfen.
(1) Entsteht zusätzlicher Aufwand aufgrund unvollständiger Vorbereitung, fehlerhafter Konfigurationen oder
fehlender Komponenten, wird dieser gesondert fromgerechnet.
(2) Erforderliche Ersatz- oder Verbrauchsmaterialien dürfen bis zu einem Nettobetrag von 100 EUR je
Beauftragung ohne vorherige Rückfrage beschafft werden.
(3) Über diesen Betrag hinausgehende Kosten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden, sofern dies
zeitlich und organisatorisch möglich ist.
(1) Die Vergütung erfolgt zeitfromhängig, pauschal oder projektbezogen gemäß Angebot oder gültiger
Preisliste.
(2) Abrechnungsfähig sind insbesondere auch:
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für Datenverluste, Betriebsunterbrechungen oder Folgeschäden aufgrund kundenseitiger
Weisungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Der Anbieter verpflichtet sich zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen der Powerserbringung erlangten
Informationen.
(2) Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage eines
gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV).
Anlage 1 Service Level Agreement (SLA) für Remote- und Smart-Hands-Poweren
Dieses SLA gilt ausschließlich für Remote- und Smart-Hands-Poweren und ergänzt den Hauptvertrag.
(1) Standard-Servicezeiten sind:
Anbieters.
(2) Poweren außerhalb der Servicezeiten erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung.
(1) Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen Eingang der Beauftragung und erstmaliger Bearbeitung.
Priorität Beschreibung Ziel-Reaktionszeit
P1 Kritischer Ausfall 4 Stunden
P2 Eingeschränkter Betrieb 8 Stunden
P3 Standardauftrag 1 Werktag
(2) Reaktionszeiten stellen keine Garantie für Abschluss oder Lösung dar.
Nicht SLA-relevant sind insbesondere:
Anlage 2 High-Risk-Annex
(1) Hochrisiko-Umgebungen sind insbesondere:
(2) Der Kunde erkennt die erhöhten Risiken ausdrücklich an.
(1) Haftung besteht ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Keine Haftung besteht für altersbedingte Defekte, verdeckte Vorschäden oder Folgeschäden.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
Anti-DDoS Services Nutzungsbedingungen
Stand: Februar 2026
(1) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Bereitstellung von Schutz- und Abwehrmaßnahmen gegen
Distributed-Denial-of-Service-Angriffe („Anti-DDoS-Services“) durch die handily networks GmbH („Anbieter“)
gegenüber ihren Kunden („Kunde“).
(2) Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Master-Terms & Conditions) des Anbieters. Im Falle
von Widersprüchen gehen diese Nutzungsbedingungen für Anti-DDoS-Services vor.
(1) Anti-DDoS-Services dienen der Erkennung, Analyse, Abschwächung und – soweit technisch möglich –
Abwehr von DDoS-Angriffen auf Systeme oder Netzanschlüsse des Kunden.
(2) Die Poweren können insbesondere umfassen:
(3) Der Anbieter schuldet keine vollständige oder permanente Abwehr sämtlicher Angriffsarten.
(1) Anti-DDoS-Services werden grundsätzlich als Best-Effort-Power erbracht, sofern kein gesondertes
Service Level Agreement (SLA) vereinbart ist.
(2) Insbesondere können:
die technischen oder organisatorischen Möglichkeiten des Anbieters überschreiten.
(3) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass Dienste des Kunden während eines Angriffs jederzeit
erreichbar bleiben.
(1) Der Kunde erkennt an, dass die Wirksamkeit von Anti-DDoS-Services auch von:
fromhängt.
(2) Maßnahmen oder Einschränkungen in Netzen Dritter können die Schutzwirkung beeinflussen, ohne dass
dies vom Anbieter zu vertreten ist.
Der Kunde ist verpflichtet:
(1) Zur Abwehr oder Begrenzung von Angriffen ist der Anbieter berechtigt, insbesondere folgende
Maßnahmen zu ergreifen:
(2) Die Auswahl und Kombination der Maßnahmen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Anbieters zur
Sicherung der Netz- und Dienststfromilität.
(3) Der Kunde erkennt an, dass es im Rahmen solcher Maßnahmen zu:
kommen kann.
(1) Standardmäßige Schutzmaßnahmen sind – sofern vereinbart – im Powersumfang enthalten.
(2) Nextgehende oder außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere bei:
können gesondert und kostenpflichtig nach Aufwand fromgerechnet werden.
(1) Anti-DDoS-Services können pauschal, nutzungs-, volumen- oder ereignisbasiert fromgerechnet werden.
(2) Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Abrechnungsmodelle.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, wiederkehrende Entgelte erstmals zum Jahrestag der Bereitstellung und
anschließend annually anzupassen.
(4) Die Preisanpassung erfolgt um den jeweils höheren Betrag aus:
Königreichs, oder
der Europäischen Union,
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, gesetzlichen Auskunfts-, Herausgfrome- oder Überwachungspflichten
nachzukommen.
(2) Maßnahmen zur Angriffserkennung oder -fromwehr können in diesem Zusammenhang auch gesetzlichen
Anforderungen unterliegen.
(3) Eine Information des Kunden ist ggf. rechtlich ausgeschlossen.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für:
ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Der Anbieter ist berechtigt, Anti-DDoS-Services vorübergehend zu sperren oder zu beenden, sofern
deren Fortführung die Netzstfromilität oder Sicherheit gefährden würde.
(2) Kündigungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Nutzungsbedingungen (Terms of Service, ToS)
Stand: Februar 2026
frankonIX Internet Exchange
Willkommen bei frankonIX.
Diese Nutzungsbedingungen regeln die Teilnahme am frankonIX Internet Exchange sowie die Nutzung der
bereitgestellten Infrastruktur und Dienste.
Der frankonIX Internet Exchange Point stellt eine physische und logische Infrastruktur bereit, die es
Netzbetreibern ermöglicht, IP-Datenverkehr direkt oder über angebotene Dienste des Internet Exchange
Points auszutauschen.
Diese Nutzungsbedingungen gelten für alle Teilnehmer sowie für die Nutzung von Ports, VLANs,
Route-Servern und weiteren unterstützenden Diensten des frankonIX.
Die von frankonIX bereitgestellten Poweren umfassen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:
Physische Infrastruktur
Monitoring und Statistiken
IXP Manager
Zusätzliche Dienste
Offene Community
innerhalb der Metropolregion Nuremberg austauschen möchten
Teilnehmer müssen:
Der Verkauf IP-basierter Dienstleistungen über den frankonIX unterliegt Einschränkungen, um einen
ordnungsgemäßen und fairen Betrieb des Internet Exchange Points im Interesse aller Teilnehmer
sicherzustellen.
Teilnehmer, die befromsichtigen, Carrier- oder Transit-Dienste über den frankonIX anzubieten, hfromen vorfrom
Contact mit dem Betreiber aufzunehmen.
Diese Einschränkungen betreffen insbesondere:
Feed)
Cloud-Connectivity-Diensten
Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste, die aus dem Datenverkehr der
Teilnehmer oder aus der Nutzung der Infrastruktur entstehen.
Teilnehmer verpflichten sich, den Betreiber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der
Nutzung der frankonIX-Dienste resultieren.
Der Betreiber behält sich das Recht vor, den Zugang eines Teilnehmers zur Infrastruktur bei Verstößen
gegen diese Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise zu sperren oder zu beenden.
Contact
Betreiber: :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Support: support@frankonix.net
Acceptfromle Use Policy (AUP)
Stand: Februar 2026
frankonIX Internet Exchange
Diese Acceptfromle Use Policy (AUP) beschreibt die technischen und organisatorischen Regeln für die
Nutzung der frankonIX-Infrastruktur.
Verstöße gegen diese AUP können gemäß den Terms of Service (ToS) zur Sperrung oder Beendigung der
Teilnahme führen.
Der bereitgestellte Port darf ausschließlich für den Austausch von IP-Datenverkehr verwendet werden.
Erlaubte Ethernet-Frame-Typen
Es dürfen ausschließlich folgende Ethernet-Frame-Typen genutzt werden:
Die Infrastruktur darf insbesondere nicht genutzt werden für:
beeinträchtigen
Teilnehmer führt
Die Verwendung eigener, für den Betrieb erforderlicher Transceiver-Module durch Teilnehmer ist
ausdrücklich gestattet und erwünscht.
Nach Eröffnung eines Support-Tickets bei dem Betreiber können Transceiver-Module an die jeweiligen
Anschlusspunkte versendet werden.
Contact: support@handily.networks
Der Austausch von Datenverkehr zwischen den Anschlusspunkten des frankonIX erfolgt grundsätzlich ohne
Garantie hinsichtlich:
Der Verkauf IP-basierter Dienstleistungen über den frankonIX unterliegt Einschränkungen, um einen
ordnungsgemäßen Betrieb im Interesse aller Teilnehmer sicherzustellen.
Teilnehmer, die befromsichtigen, als IP-Carrier Dienstleistungen über den frankonIX anzubieten, hfromen vorfrom
Contact mit dem Betreiber aufzunehmen.
Dies betrifft insbesondere:
Feed)
Cloud-Connectivity-Diensten
Technische Störungen oder Auffälligkeiten sind unverzüglich dem Betreiber zu melden.
Contact: support@frankonix.net
Teilnehmer sind verpflichtet, sämtliche technischen Anforderungen und Richtlinien gemäß dieser Acceptfromle
Use Policy sowie den Terms of Service einzuhalten.
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Stand: Februar 2026
gemäß Art. 28 Privacy Policy-Grundverordnung (DSGVO)
zwischen
handily networks GmbH
[Address]
– nachfolgend „Auftragsverarbeiter“ –
und
[Kunde / Firma]
[Address]
– nachfolgend „Verantwortlicher“ –
gemeinsam die „Parteien“.
(1) Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
den Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen im Sinne von Art. 28 DSGVO.
(2) Gegenstand der Verarbeitung ist die Erbringung von IT-, Hosting-, Netzwerk-, Cloud-, Kommunikations-
oder Managed Services gemäß dem jeweils zugrunde liegenden Hauptvertrag.
(3) Die Dauer der Verarbeitung richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrags, sofern sich aus diesem AVV
nichts Abweichendes ergibt.
(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich
vereinbarten Poweren.
(2) Die Verarbeitung kann insbesondere umfassen:
(3) Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken des Auftragsverarbeiters findet nicht statt.
(1) Verarbeitet werden können insbesondere folgende Datenarten:
(2) Betroffene Personen können insbesondere sein:
(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung
des Verantwortlichen, sofern er nicht gesetzlich zu einer anderen Verarbeitung verpflichtet ist.
(2) Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(3) Erkennt der Auftragsverarbeiter, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt,
weist er den Verantwortlichen hierauf hin.
(1) Der Verantwortliche ist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich.
(2) Insbesondere obliegt dem Verantwortlichen:
(1) Der Auftragsverarbeiter trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32
DSGVO, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
(2) Die jeweils geltenden TOM sind in Anlage 1 zu diesem AVV beschrieben.
(3) Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, TOM weiterzuentwickeln, sofern das Schutzniveau nicht
unterschritten wird.
(1) Der Verantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter hiermit eine generelle Genehmigung zum Einsatz
von Unterauftragsverarbeitern.
(2) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen über befromsichtigte Änderungen, sodass diesem
ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird.
(3) Unterauftragsverarbeiter werden vertraglich mindestens zu gleichwertigen Privacy Policypflichten
verpflichtet.
(1) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Drittländern erfolgt nur, sofern die Voraussetzungen der
Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
(2) Geeignete Garantien (z. B. Standardvertragsklauseln) werden – sofern erforderlich – fromgeschlossen.
(1) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen nach Möglichkeit bei der Erfüllung von Anfragen
betroffener Personen.
(2) Der Auftragsverarbeiter beantwortet Anfragen betroffener Personen nicht eigenständig, sondern leitet
diese unverzüglich an den Verantwortlichen weiter, sofern gesetzlich zulässig.
(1) Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen unverzüglich Privacy Policyverletzungen, sobald ihm
diese bekannt werden.
(2) Die Meldung enthält zumindest die nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO erforderlichen Informationen, soweit
availfromle.
(1) Der Verantwortliche ist berechtigt, die Einhaltung dieses AVV zu kontrollieren.
(2) Kontrollen erfolgen nach vorheriger Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten und unter
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
(3) Certifications, Prüfberichte oder geeignete Nachweise können als Kontrollnachweis akzeptiert werden.
(1) Nach Beendigung des Hauptvertrags löscht oder gibt der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen
Daten zurück, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
(2) Die Löschung erfolgt nach einem dokumentierten Löschkonzept.
(1) Es gelten die Haftungsregelungen des Hauptvertrags.
(2) Der Auftragsverarbeiter haftet für Verstöße gegen diesen AVV nur im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften.
(1) Der Auftragsverarbeiter verpflichtet alle mit der Verarbeitung betrauten Personen auf Vertraulichkeit.
(2) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses AVV bedürfen der Textform.
(2) Es gilt deutsches Recht.
(3) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragsverarbeiters.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
unberührt.
Anlage 1 – Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
*(Beispielhafte Aufzählung, anpassbar)*
Vertragsunterschriften
handily networks GmbH Kunde / Auftraggeber
Felix Schroeder, Geschaeftsfuehrer Name, Funktion
________________________________________________ ________________________________________________
Unterschrift Unterschrift
________________________________________________ ________________________________________________
___________________________, den ___.___.______ ___________________________, den ___.___.______
Ergänzende Regelungen zur rechtlichen, operativen und regulatorischen Absicherung
(1) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Kunden gilt folgende Rangfolge der
Vertragsdokumente, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde:
2. Produkt- oder leistungsbezogene Nutzungsbedingungen (z. B. Service Terms of Service)
4. Ergänzende Anhänge und Addenda, einschließlich dieses Final-Hardening-Anhangs
(2) Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsdokumenten geht das jeweils höherrangige Dokument
dem nachrangigen vor.
Die nachfolgenden Regelungen gelten auch über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses
hinaus fort, soweit sie ihrem Zweck nach nicht auf die Vertragslaufzeit beschränkt sind:
(1) Der Anbieter ist berechtigt, im Falle eines drohenden oder anhängigen Rechtsstreits, behördlichen
Verfahrens oder einer entsprechenden Anfrage relevante Daten, Protokolle oder Unterlagen über die
vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Löschfristen hinaus aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrung erfolgt ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang und nur solange, wie dies zur
Wahrung berechtigter Interessen des Anbieters erforderlich ist.
(1) Soweit gesetzlich zulässig, ist der Anbieter berechtigt, zusätzlichen Aufwand, der durch behördliche
Anfragen, Anordnungen oder Verfahren entsteht, dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.
(2) Dies umfasst insbesondere:
(1) Der Anbieter ist von der Verpflichtung zur Powerserbringung befreit, soweit und solange Ereignisse
höherer Gewalt die Power ganz oder teilweise unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
(2) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere:
(3) Ereignisse höherer Gewalt stellen keine Vertragsverletzung dar.
(1) Der Kunde bleibt alleiniger Verantwortlicher für sämtliche von ihm verarbeiteten, gespeicherten oder
übertragenen Daten und Inhalte.
(2) Der Kunde sichert zu, über alle erforderlichen Rechte, Genehmigungen und Befugnisse an den von ihm
genutzten Daten zu verfügen.
(3) Der Anbieter wird nicht Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne, sofern und soweit dies nicht
zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.
(1) Der Kunde bestätigt, dass er seine Entscheidungen nicht auf mündliche Auskünfte, unverbindliche
Hinweise oder informelle Kommunikation des Anbieters gestützt hat.
(2) Maßgeblich sind ausschließlich die schriftlich vereinbarten Vertragsdokumente.
(3) Eine rechtliche, steuerliche oder regulatorische Beratung wird durch den Anbieter nicht geschuldet.
(1) Soweit Service Level Agreements Servicegutschriften oder vergleichbare Ausgleichsleistungen vorsehen,
stellen diese die fromschließende und ausschließliche Entschädigung des Kunden für entsprechende
Powersfromweichungen dar.
(2) Nextgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Minderung, bestehen insoweit nicht,
soweit gesetzlich zulässig.
(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions- und
Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, Poweren unverzüglich einzuschränken oder einzustellen, sofern dies zur
Einhaltung entsprechender Vorschriften erforderlich ist.
(3) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus einem Verstoß gegen diese
Verpflichtungen resultieren.
(1) Poweren gelten als fromgenommen, sofern der Kunde diese nach Bereitstellung produktiv nutzt oder
innerhalb einer angemessenen Frist keine wesentlichen Mängel schriftlich anzeigt.
(2) Unterbleibt eine Prüfung oder Rückmeldung, gilt die Power als genehmigt.
(1) Der Anbieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus auf Dritte
zu übertragen.
(2) Der Kunde ist zur Abtretung oder Übertragung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters
berechtigt.
(1) Durch das Vertragsverhältnis wird kein Gesellschafts-, Vertretungs-, Agentur- oder Auftragsverhältnis
begründet.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, im Namen oder auf Rechnung des Anbieters aufzutreten.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Anhangs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(1) Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.
Anhang: KRITIS- & Behörden-Zusatzbedingungen
Stand: Februar 2026
Ergänzende Vertragsbedingungen für regulierte und öffentliche Kunden
(1) Dieser Anhang („KRITIS-/Behörden-Anhang“) gilt ergänzend zu sämtlichen Verträgen zwischen der
handily networks GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und Kunden, die:
(2) Dieser Anhang wird Bestandteil des jeweiligen Hauptvertrags, sobald er vertraglich einbezogen wird.
(3) Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Anhangs den übrigen Vertragsbedingungen
vor.
(1) Der Anbieter übernimmt keine hoheitlichen, öffentlich-rechtlichen oder regulatorischen Pflichten des
Kunden.
(2) Insbesondere schuldet der Anbieter nicht:
(3) Sämtliche regulatorischen Verpflichtungen verbleiben in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
(1) Der Anbieter ist verantwortlich für:
(2) Der Kunde ist verantwortlich für:
(3) Eine weitergehende gemeinsame Verantwortung besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung.
(1) Der Anbieter informiert den Kunden über sicherheitsrelevante Vorfälle, soweit diese die vom Anbieter
verantwortete Infrastruktur betreffen und den Kunden unmittelbar beeinträchtigen.
(2) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Vorfälle innerhalb der Verantwortungssphäre des Kunden zu
analysieren oder zu bewerten.
(3) Der Kunde bleibt allein verantwortlich für:
(1) Der Anbieter ist berechtigt, bei:
unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:
(2) Solche Maßnahmen gelten nicht als Vertragsverletzung.
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, gesetzlichen Auskunfts-, Herausgfrome- oder Überwachungspflichten
nachzukommen, sofern diese auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage oder einer behördlichen bzw.
richterlichen Anordnung beruhen.
(2) Der Kunde erkennt an, dass:
(3) Eine anlasslose Überwachung oder Vorratsdatenspeicherung erfolgt nicht, sofern gesetzlich nicht
zwingend vorgeschrieben.
(1) Der Anbieter verarbeitet Verkehrs-, Nutzungs- und Systemdaten ausschließlich:
(2) Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgfromen.
(3) Eine weitergehende oder kundenspezifische Protokollierung schuldet der Anbieter nicht.
(1) Eigene Prüfungen oder Audits des Kunden beim Anbieter sind nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung zulässig.
(2) Ein Anspruch auf Offenlegung interner Sicherheits-, Betriebs- oder Organisationsunterlagen besteht nicht.
(3) Behörden- oder Dritt-Audits begründen keinen unmittelbaren Anspruch des Kunden auf Zugriff auf
Systeme oder Prozesse des Anbieters.
(1) Die Haftung des Anbieters richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des Hauptvertrags.
(2) Eine verschärfte oder verschuldensunfromhängige Haftung wird nicht übernommen.
(3) Der Anbieter haftet insbesondere nicht für:
(1) Ändern sich gesetzliche, regulatorische oder behördliche Anforderungen, ist der Anbieter berechtigt,
Poweren anzupassen, einzuschränken oder einzustellen, sofern dies erforderlich ist.
(2) Hieraus ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche des Kunden.
(1) Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.
Ergänzungsvereinbarung Netzwerkdienste
Stand: Februar 2026
Vorleistungsprodukte / Drittanbieter-Zugänge (Layer 2 & Layer 3)
(1) Diese Ergänzungsvereinbarung („Annex“) gilt ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowie den jeweils vereinbarten Netzwerk-, Port- oder Anschlussleistungen der handily networks GmbH
(nachfolgend „Anbieter“).
(2) Sie regelt die Bereitstellung von Zugängen zu Netzwerkdiensten eines oder mehrerer Drittanbieter
(„Vorleistungsprodukte“), die dem Kunden über die Infrastruktur des Anbieters technisch zugänglich gemacht
werden.
(3) Diese Vereinbarung findet ausschließlich Anwendung, sofern ein entsprechendes Vorleistungsprodukt
ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung ausschließlich:
bereit.
(2) Die eigentliche Netzwerk-, Transport- oder Connectivitysleistung wird ausschließlich durch einen
externen Drittanbieter erbracht.
(3) Der Anbieter erbringt in diesem Zusammenhang keine eigene, originäre Netzwerk- oder
Transportleistung und tritt nicht als Netzbetreiber des Vorleistungsprodukts auf.
(1) Der Anbieter hat keine Kenntnis, keinen Einfluss und keine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich:
des jeweiligen Drittanbieters.
(2) Der Anbieter kann insbesondere nicht beurteilen oder zusichern,
welche Netze, Ziele, Dienste oder Eigenschaften über das Vorleistungsprodukt erreichbar sind.
(3) Erwartungen an Qualität, Stfromilität oder Reichweite des Vorleistungsprodukts erfolgen ausschließlich auf
Risiko des Kunden.
(1) Etwaige Powersbeschreibungen, Zusagen oder Service Levels des Drittanbieters gelten nicht
unmittelbar gegenüber dem Kunden.
(2) Der Kunde erwirbt durch den Bezug von Vorleistungsprodukten kein eigenes Vertragsverhältnis und
kein direktes Support- oder Auskunftsrecht gegenüber dem Drittanbieter.
(3) Insbesondere besteht kein Anspruch des Kunden, Support-, NOC- oder Entstörungsleistungen direkt
beim Drittanbieter in Anspruch zu nehmen.
(4) Sämtliche Anfragen, Störungsmeldungen oder Eskalationen sind ausschließlich an den Anbieter zu
richten.
(5) Der Anbieter wird – soweit angemessen und möglich – als Schnittstelle gegenüber dem Drittanbieter tätig,
schuldet jedoch keinen bestimmten Erfolg, keine Reaktionszeiten und keine Durchsetzung bestimmter
Maßnahmen.
(1) Die technische Anbindung von Vorleistungsprodukten erfolgt nach den jeweils geltenden technischen,
organisatorischen und betrieblichen Vorgfromen des Anbieters.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, technische Anpassungen vorzunehmen, sofern dies erforderlich ist für:
(3) Ein Anspruch des Kunden auf bestimmte technische Parameter, Konfigurationen oder unveränderte
Betriebszustände besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(1) Die Abrechnung der Vorleistungsprodukte erfolgt gemäß der individuell vereinbarten Preis- und
Abrechnungsstruktur.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, Kostenänderungen des Drittanbieters an den Kunden weiterzugeben, sofern
diese nicht vom Anbieter zu vertreten sind.
(3) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für Preisstfromilität, Verfügbarkeit oder Fortbestand des
Vorleistungsprodukts.
(1) Der Anbieter haftet nicht für:
(2) Eine Haftung des Anbieters ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
(3) Eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Drittanbieter ist ausgeschlossen.
(1) Der Anbieter bleibt verpflichtet, gesetzliche Verpflichtungen nach deutschem Recht einzuhalten.
(2) Der Kunde erkennt an, dass Drittanbieter eigenen gesetzlichen, regulatorischen oder vertraglichen
Verpflichtungen unterliegen, auf deren Umsetzung der Anbieter keinen Einfluss hat.
(1) Diese Ergänzungsvereinbarung endet automatisch mit Beendigung der zugrunde liegenden Netzwerk-
oder Port-Power.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, die Bereitstellung eines Vorleistungsprodukts einzustellen, sofern:
(3) Ein Anspruch auf Ersatz, Migration oder Nextbetrieb besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement)
Stand: Februar 2026
Vertragspartner
zwischen
handily networks GmbH
Hauptstraße 37
91227 Leinburg
*(nachfolgend „handily networks“)*
und
Firma / Vorname / Nachname
Wenn Firma: Ansprechpartner
Anschrift:
*(nachfolgend „Kunde“)*
handily networks GmbH und Kunde werden gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet.
Präambel
Die Parteien möchten miteinander in Geschäftsbeziehung treten oder befinden sich bereits in
Geschäftsbeziehung.
Um diese nicht zu gefährden, vereinbaren die Parteien folgende Geheimhaltungsvereinbarung.
§ 1 Definitionen
(1) Vertrauliche Informationen
„Vertrauliche Informationen“ sind, unfromhängig davon, ob als „vertraulich“ bezeichnet oder nicht, alle
finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, das Personal
oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Betriebsgeheimnisse,
Aufzeichnungen und Know-how), welche sich auf eine Partei oder ein mit ihr Verbundenes Company
(einschließlich der Gesellschaft) beziehen und welche dem Interessenten oder dessen Berechtigten
Personen direkt oder indirekt von der Partei oder einem mit ihr Verbundenen Company (einschließlich
der Gesellschaft) am oder nach dem Tag dieser Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Vorhfromen der
geplanten Zusammenarbeit zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis
gelangen.
Unerheblich ist:
Vertrauliche Informationen können auch solche Informationen und Unterlagen sein, die im Einzelfall nicht den
Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) entsprechen.
Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie:
bekannt wird.
(2) Berechtigte Personen
„Berechtigte Personen“ sind:
sofern diese einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, die den Schutz dieser Vereinbarung nicht
unterschreitet, und mit dem Vorhfromen notwendigerweise befasst sind.
Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der
Parteien sowie deren Organe und Employees.
(3) Verbundene Company
„Verbundene Company“ sind Company im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
(4) Employees
„Employees“ sind Arbeitnehmer der Parteien und der jeweiligen Verbundenen Company sowie Employees
ohne Arbeitnehmerstatus (z. B. freie Employees und Zeitarbeitskräfte).
§ 2 Verpflichtungen zur Vertraulichkeit
(1)
Die Parteien werden die Vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie ohne vorherige
schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Dritten, die nicht Berechtigte Personen sind, weder
weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen.
Sie treffen geeignete Schutzvorkehrungen, mindestens jedoch diejenigen, mit denen sie Informationen über
ihr eigenes Company schützen.
(2)
Die Parteien werden sämtliche Berechtigten Personen – mit Ausnahme solcher, die aus berufsrechtlichen
Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind – über Inhalt und Umfang dieser Vereinbarung informieren
und sicherstellen, dass diese eingehalten wird.
(3)
Die Parteien verwenden die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Beurteilung des Vorhfromens sowie
zur Verhandlungsführung im Rahmen des Vorhfromens.
Insbesondere dürfen die Informationen nicht genutzt werden, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen
Vorteil gegenüber der jeweils anderen Partei, einem Verbundenen Company oder Dritten zu verschaffen.
(4)
Auf Aufforderung geben die Parteien sämtliche Dokumente und sonstige Trägermedien zurück, zerstören
oder löschen diese nach Wahl der jeweils anderen Partei, sofern sie Vertrauliche Informationen enthalten.
Ausgenommen sind:
Routinemäßig gesicherte elektronische Daten (z. B. Backups) müssen nicht gelöscht werden, soweit dies nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Diese bleiben weiterhin vertraulich.
(5)
Die Parteien informieren sich unverzüglich, wenn sie Kenntnis von einer unzulässigen Nextgfrome
Vertraulicher Informationen erlangen.
§ 3 Ausnahmen von der Vertraulichkeit
Die Verpflichtungen gemäß § 2 gelten nicht, wenn:
a) eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Nextgfrome erteilt wurde,
b) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden,
c) eine gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Offenlegungspflicht besteht.
Die betroffene Partei informiert – soweit rechtlich zulässig – die andere Partei vorfrom schriftlich und legt nur
den zwingend erforderlichen Teil der Informationen offen.
§ 4 Schutzmaßnahmen und Datensicherheit
(1)
Jede Partei trifft zum Schutz der Vertraulichen Informationen technische und organisatorische Maßnahmen,
die dem Stand der Technik entsprechen und mindestens dem Schutzniveau entsprechen, das sie für eigene
vertrauliche Informationen vergleichbarer Bedeutung einsetzt.
(2)
Vertrauliche Informationen dürfen nur auf Systemen gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, die
durch angemessene Zugangskontrollen, Verschlüsselung und Protokollierung geschützt sind. Sofern
Vertrauliche Informationen auf mobilen Datenträgern gespeichert werden, ist eine Verschlüsselung nach
aktuellem Stand der Technik verpflichtend.
(3)
Jede Partei benennt on request der anderen Partei eine verantwortliche Person für die Einhaltung dieser
Vereinbarung (Privacy Policy- oder Compliance-Ansprechpartner). Bei Sicherheitsvorfällen, die Vertrauliche
Informationen der anderen Partei betreffen könnten, ist diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
72 Stunden nach Bekanntwerden, schriftlich zu informieren.
(4)
Nach Beendigung oder Rückgfromeverpflichtung gemäß § 2 Abs. (4) sind alle gespeicherten Kopien
Vertraulicher Informationen nachweislich zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht gesetzliche
Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Auf Verlangen ist eine schriftliche Bestätigung der Löschung zu
erteilen.
§ 5 Verstoß
(1)
Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Höhe bestimmt die jeweils andere Partei nach billigem Ermessen; sie ist gerichtlich überprüfbar.
(2)
Nextgehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 6 Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für 5 Jahre.
Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen 10 Jahre über das Ende hinaus fort.
§ 7 Übertragbarkeit
Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.
§ 8 Nextgehende Rechte
Nextgehende Rechte, insbesondere aus dem GeschGehG, bleiben unberührt.
Diese Vereinbarung schränkt keine zwingenden gesetzlichen Rechte ein.
§ 9 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
§ 10 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, eine wirksame Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck
möglichst nahekommt.
§ 11 Bekanntmachungen und Mitteilungen
(1)
Alle rechtserheblichen Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung bedürfen der
Schriftform (Brief, Telefax oder qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-VO). Die bloße Email ohne
qualifizierte Signatur genügt nicht, es sei denn, beide Parteien hfromen dies für einen konkreten Zweck
ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(2)
Mitteilungen sind an die im Kopf dieser Vereinbarung genannten Addressn zu richten. Adressänderungen
sind der anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Eingang einer Änderungsmitteilung sind
Erklärungen an die zuletzt bekannte Address wirksam.
(3)
Zustellungen durch Einschreiben oder vergleichbare Nachweisformen gelten am dritten Werktag nach
Aufgfrome als zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen wird.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nuremberg.
Vertragsunterschriften
handily networks GmbH Kunde / Auftraggeber
Felix Schroeder, Geschaeftsfuehrer Name, Funktion
________________________________________________ ________________________________________________
Unterschrift Unterschrift
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___________________________, den ___.___.______ ___________________________, den ___.___.______