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Rechtliches · Vertragsbedingungen

Terms of Service & Verträge

handily networks GmbH · AS47526 · Stand: Februar 2026 · Alle Preise netto zzgl. MwSt. · Gerichtsstand: Nürnberg
Dokumentenrangfolge: Einzelvereinbarung/SOF > Produkt-ToS/AGB > SLA > Ergänzende Anhänge > Master-AGB. Bei Widersprüchen gilt das jeweils höherrangige Dokument.
Master-AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gilt für alle Leistungsbereiche

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Februar 2026

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der handily

networks GmbH („Anbieter“) und ihren Kunden („Kunde“) über die Erbringung von Leistungen in den

Bereichen:

  • Colocation
  • Telekommunikations- und Netzwerkdienste (ISP, IP-Transit, BGP, Network-as-a-Service)
  • Hosting- und Cloud-Dienste
  • Infrastructure-as-a-Service (IaaS)
  • Managed Services
  • sonstige IT-, Netzwerk- und Rechenzentrumsleistungen

(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende

oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Anbieter

stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Leistungsbeschreibungen, produktspezifische Nutzungsbedingungen, Service Level Agreements (SLA),

Preis- und Abrechnungsanhänge sowie sonstige vertragliche Zusatzdokumente sind Bestandteil des

Vertrags und gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.

§2 Vertragsarten und Leistungsabgrenzung

(1) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen, miet- oder nutzungsähnliche Leistungen sowie

Telekommunikations- und IT-Services. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nicht

geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(2) Verträge über Hosting-, Cloud-, Colocation- oder Telekommunikationsleistungen stellen keine

Kaufverträge dar.

(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleibt die Verantwortung für Inhalte, Anwendungen,

Daten, Konfigurationen und Sicherheitsmaßnahmen beim Kunden (Shared-Responsibility-Modell).

§3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme, Auftragsbestätigung, Bereitstellung der Leistung oder

Inbetriebnahme zustande.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, technisch gleichwertige oder bessere Komponenten einzusetzen, sofern dies

für den Kunden zumutbar ist.

§4 Preise, Abrechnung und Preisanpassung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht

ausdrücklich anders angegeben.

(2) Wiederkehrende Leistungen werden monatlich oder gemäß vertraglicher Vereinbarung abgerechnet.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, Preise anzupassen, sofern sich wesentliche Kostenfaktoren ändern,

insbesondere:

  • Energie- und Stromkosten
  • Vorleister- und Carrierkosten
  • gesetzliche Abgaben, Steuern oder regulatorische Anforderungen

(4) Preisanpassungen werden dem Kunden mit angemessener Frist angekündigt. Spezielle oder

produktbezogene Preisanpassungsregelungen (z. B. Indexierung) bleiben unberührt.

§5 Zahlungsbedingungen

(1) Fälligkeit und Reklamationen

Rechnungen sind fristgerecht und innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.

Etwaige Einwendungen oder Reklamationen sind innerhalb des Zahlungsziels schriftlich mitzuteilen. Erfolgt

keine fristgerechte Reklamation, gilt die Rechnung als anerkannt.

(2) Zahlungsverzug

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten folgende Regelungen:

a) Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a., beginnend ab dem Tag der Fälligkeit

b) Mahngebühren von bis zu 6,50 EUR pro Mahnung, insbesondere bei postalischer Zustellung

c) Ersatz sämtlicher dem Anbieter entstehender Verzugskosten

Gesetzliche weitergehende Rechte bleiben unberührt.

(3) Steuern und Gebühren

Der Kunde trägt sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen anfallenden Steuern, Abgaben

und Gebühren, auch sofern Leistungen durch Dritte oder im Auftrag des Kunden genutzt werden.

(4) Leistungseinschränkung bei Zahlungsverzug

Der Anbieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Leistungen ganz oder teilweise zu sperren, einzuschränken

oder zu beenden. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder SLA-Gutschriften besteht in diesem Fall nicht.

§6 Externes Forderungsmanagement

(1) Privatkunden (B2C)

Bei Zahlungsausfällen von Verbrauchern arbeitet der Anbieter mit folgendem Inkassodienstleister

zusammen:

Paywise GmbH

Hopfenstraße 8

80335 München

Hierbei können personenbezogene Daten und Rechnungsinformationen an den Dienstleister übermittelt

werden.

Auf Art und Höhe der Inkassogebühren hat der Anbieter keinen Einfluss.

(2) Geschäftskunden (B2B)

Bei anhaltenden Zahlungsstörungen ist der Anbieter berechtigt, Forderungen an externe Inkasso- oder

Wirtschaftsauskunfteien zu übergeben oder Zahlungsstörungen zu melden, insbesondere an:

  • Deutschland: Creditreform
  • Frankreich: Coface
  • Italien: CRIF
  • Vereinigtes Königreich: Experian
  • EU / International: Dun & Bradstreet

§7 Laufzeit und Kündigung

(1) Verträge werden auf unbestimmte Zeit oder mit vereinbarter Mindestlaufzeit geschlossen.

(2) Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder SLA.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§8 Verfügbarkeit und SLA

(1) Verfügbarkeiten ergeben sich ausschließlich aus ausdrücklich vereinbarten Service Level Agreements

(SLA).

(2) Service Credits stellen – soweit vereinbart – die abschließende Entschädigung für SLA-Verletzungen dar.

(3) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§9 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für Datenverlust, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden ist

ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§10 Missbrauch und Sperrung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen bei Missbrauch, Sicherheitsrisiken, Rechtsverstößen oder zur

Wahrung der Netzstabilität zu sperren, zu drosseln, umzuleiten oder zu isolieren.

(2) Eine Vorabinformation erfolgt, soweit rechtlich und technisch zulässig.

§11 Datenschutz und Telekommunikationsrecht

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO, TDDDG und TKG.

(2) Verkehrs- und Nutzungsdaten werden ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet.

(3) Sofern eine Auftragsverarbeitung vorliegt, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen.

§12 Lawful Interception / Behördenanfragen

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, gesetzlichen Auskunfts-, Herausgabe- oder Überwachungspflichten

nachzukommen, sofern diese auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage oder behördlichen bzw.

richterlichen Anordnung beruhen.

(2) Der Kunde erkennt an, dass der Anbieter rechtlich daran gehindert sein kann, über entsprechende

Maßnahmen zu informieren.

§13 Höhere Gewalt

Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters (z. B. Naturkatastrophen, Stromausfälle, staatliche

Maßnahmen, Ausfälle von Vorleistungsanbietern) entbinden den Anbieter für deren Dauer von der

Leistungspflicht.

§14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

unberührt.

AGB Colocation Services
Rack, Tower, Whitespace – Stellfläche & Strom

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Colocation

Services

Stand: Februar 2026

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bereitstellung von Colocation-Leistungen

durch die handily networks GmbH („Anbieter“) gegenüber ihren Kunden („Kunde“).

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung,

es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

§2 Leistungsgegenstand

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden Colocation-Leistungen in einem Rechenzentrum zur Verfügung.

Gegenstand der Leistung ist die entgeltliche Überlassung von Stellfläche (Rackspace) sowie optionaler

Zusatzleistungen gemäß Angebot oder Einzelvereinbarung.

(2) Der Anbieter schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder betrieblichen Erfolg, sofern

dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§3 Rackspace / Rack-Units (Shared Colocation)

(1) Leistungsumfang

Der Preis pro Rack-Unit (HE) umfasst ausschließlich:

  • die Bereitstellung der Stellfläche im Rack
  • Standardkühlung innerhalb der vorgesehenen Leistungsparameter
  • redundante Stromverteilung bis zur PDU (ohne Energieverbrauch)
  • Basis-Zutrittsberechtigung gemäß Sicherheitskonzept
  • den Betrieb der Rechenzentrumsinfrastruktur

(2) Nicht enthaltene Leistungen

Nicht Bestandteil des Rack-Unit-Preises sind insbesondere:

  • elektrische Energie (Stromverbrauch)
  • Netzwerk-, Uplink- oder Internetleistungen
  • Verkabelungen, Patchpanel-Ports, Cross-Connects
  • Sonder-, Hochleistungs- oder Spot-Kühlung
  • Remote Hands, Installations- oder Zusatzservices

Diese Leistungen werden separat beauftragt und abgerechnet.

§4 Elektrische Energie (Strom)

(1) Abrechnungsmodell (Metered Power)

(1) Die Abrechnung elektrischer Energie erfolgt verbrauchsabhängig auf Basis der durch rackseitige

Messeinrichtungen erfassten Verbrauchswerte (kWh).

(2) Die Messung erfolgt über zentral bereitgestellte, herstellerkalibrierte Stromverteilungseinheiten (PDUs).

Ein Anspruch auf kundeneigene oder dedizierte Messeinrichtungen besteht nicht.

(2) Mindestabnahme (Shared Colocation)

(1) Für Shared-Colocation-Leistungen gilt eine Mindestleistungsabnahme von 150 Watt pro Rack-Unit.

(2) Abgerechnet wird jeweils der höhere Wert aus:

  • dem gemessenen tatsächlichen Verbrauch oder
  • der vereinbarten Mindestabnahme.

(3) Strompreis und Preisanpassung

(1) Der Preis für elektrische Energie beträgt aktuell 0,36 EUR pro kWh.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, den Strompreis sowie strombezogene Nebenkosten erstmals zum Jahrestag

der Bereitstellung und anschließend jährlich anzupassen.

(3) Die Anpassung erfolgt um den jeweils höheren Betrag aus:

  • der durchschnittlichen monatlichen Veränderung des UK Consumer Price Index (CPI),
  • der durchschnittlichen monatlichen Veränderung des EU Harmonised Index of Consumer Prices

(HVPI),

  • oder 5 %.

(4) Preisänderungen werden mindestens sechs (6) Wochen im Voraus angekündigt.

§5 Teilracks und vollständige Racks (Committed Power)

(1) Die Abrechnung nach Rack-Units gilt ausschließlich für Shared-Colocation-Leistungen.

(2) Teilracks (z. B. 1/3 Rack, 1/2 Rack) sowie vollständige Racks werden pauschal abgerechnet, unabhängig

von der tatsächlich belegten Höheneinheit.

(3) Für Teil- und Vollracks gilt eine vertraglich vereinbarte Committed Power als Mindestabnahme.

(4) Ein nicht genutzter Anteil der vereinbarten Committed Power begründet keinen Minderungs- oder

Erstattungsanspruch.

§6 Netzwerk- und Zusatzleistungen

(1) Netzwerk-Uplinks, Patchpanel-Ports, Verkabelungen, Cross-Connects sowie weitere Zusatzleistungen

werden separat gemäß Preisliste oder individuellem Angebot abgerechnet.

(2) Ein Anspruch auf bestimmte Bandbreiten, Latenzen oder Übertragungsraten besteht nur bei

ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.

§7 Preisangaben und Marketing

(1) Öffentlich beworbene Preise (z. B. „ab 49 EUR / HE“) stellen unverbindliche Einstiegspreise dar und

gelten ausschließlich für Shared-Colocation-Leistungen unter den jeweils beschriebenen

Rahmenbedingungen.

(2) Maßgeblich für Leistungsumfang, Preise und Abrechnung sind ausschließlich die vertraglichen

Vereinbarungen einschließlich dieser AGB.

§8 Änderungen der Leistungserbringung

Der Anbieter ist berechtigt, technische Komponenten oder Prozesse (z. B. PDUs, Verkabelungswege,

Infrastruktur) durch gleichwertige oder bessere Lösungen zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche

Verschlechterung der vereinbarten Leistung eintritt.

§9 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

SLA Colocation Services
Power 99,9% · Temperatur 18–27°C · Zutritt 24/7

Service Level Agreement (SLA) Colocation Services

Stand: Februar 2026

Dieses Service Level Agreement („SLA“) ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) –

Colocation Services der handily networks GmbH („Anbieter“) und gilt ausschließlich für die dort geregelten

Colocation-Leistungen.

§1 Geltungsbereich

(1) Dieses SLA definiert Service Levels für:

  • elektrische Energieversorgung (Power),
  • Umgebungsbedingungen (Temperatur),
  • Zutrittsverfügbarkeit (Access).

(2) Dieses SLA gilt nur, sofern Colocation-Leistungen aktiv bereitgestellt werden.

(3) Im Falle von Widersprüchen gehen die AGB – Colocation Services vor.

§2 Stromversorgung (Power)

(1) Zielverfügbarkeit

Die Zielverfügbarkeit der Stromversorgung beträgt 99,9 % pro Kalendermonat.

(2) Leistungsumfang

(1) Die Stromversorgung erfolgt redundant bis zur PDU-Ebene, sofern vertraglich vereinbart.

(2) Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der vereinbarten Anschlussleistung (Committed oder Metered

Power).

(3) Nicht als Ausfall geltend

Nicht als Stromausfall gelten:

  • geplante Wartungsarbeiten,
  • Ausfälle innerhalb der Kundengeräte,
  • Überlastung durch kundenseitige Systeme,
  • höhere Gewalt,
  • behördlich angeordnete Maßnahmen.

§3 Umgebungsbedingungen (Temperatur)

(1) Zielparameter

(1) Die Zieltemperatur im Kaltgang beträgt 18 °C bis 27 °C gemäß branchenüblicher

Rechenzentrumsstandards (ASHRAE).

(2) Kurzfristige Abweichungen sind zulässig, sofern diese technisch oder betrieblich erforderlich sind.

(2) Ausschlüsse

Keine SLA-Verletzung liegt vor bei:

  • kundenseitiger Blockierung von Luftströmen,
  • nicht regelkonformer Einbringung von Hardware,
  • Überbelegung oder Überlastung der vereinbarten Leistungsparameter.

§4 Zutritt (Access)

(1) Zielverfügbarkeit

(1) Der physische Zutritt zum Rechenzentrum ist 24/7/365 möglich, sofern vertraglich vereinbart.

(2) Der Zutritt erfolgt nach dem jeweils gültigen Sicherheits- und Zutrittskonzept.

(2) Einschränkungen

Kein SLA-Verstoß liegt vor bei:

  • sicherheitsbedingten Sperrungen,
  • Notfällen oder Gefahrenlagen,
  • behördlichen Anordnungen,
  • temporären Einschränkungen im Rahmen von Wartungsarbeiten.

§5 Messung und Bewertung

(1) Messpunkte und Bewertung erfolgen ausschließlich innerhalb der Infrastruktur des Anbieters.

(2) Messungen auf Kundenseite sind nicht maßgeblich.

§6 Service Credits

(1) Bei nachgewiesener Unterschreitung der Zielverfügbarkeit gewährt der Anbieter folgende Service Credits:

SLA-Bereich Verfügbarkeit Gutschrift

Power < 99,9 % 10 %

Temperatur außerhalb Zielbereich > 60 Min 5 %

Zutritt > 2 Std. ungeplant 5 %

(2) Service Credits beziehen sich ausschließlich auf die monatliche Colocation-Grundgebühr.

(3) Service Credits sind auf maximal 20 % pro Abrechnungsmonat begrenzt.

(4) Service Credits stellen die abschließende Entschädigung dar.

§7 Ausschluss weiterer Ansprüche

Weitere Minderungs-, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig.

§8 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die AGB – Colocation Services unverändert.

BGP & IP-Transit – ToS & SLA
IP-Transit, BGP-Sessions, RPKI, AS47526

BGP & IP-Transit Services

Stand: Februar 2026

Terms of Service and Service Level Agreement (ToS & SLA)

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Terms of Service and Service Level Agreement (nachfolgend „ToS & SLA“) regeln die

Bereitstellung von BGP-basierten Netzwerk- und IP-Transit-Diensten durch den Anbieter gegenüber dem

Kunden.

(2) Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Im Falle von

Widersprüchen haben diese ToS & SLA für BGP- und IP-Transit-Leistungen Vorrang.

§2 Leistungsbeschreibung

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden IP-Transit- und BGP-Dienste zur Anbindung an das öffentliche Internet

zur Verfügung.

(2) Die Leistungen können insbesondere umfassen:

  • IPv4- und/oder IPv6-IP-Transit
  • Einrichtung und Betrieb von BGP-Sessions
  • Austausch von Routing-Informationen
  • Anbindung über einen oder mehrere physische oder logische Ports

(3) Der Anbieter schuldet keine Erreichbarkeit bestimmter Zielnetze, Autonomous Systems (AS), Carrier oder

Peering-Partner, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

§3 Pflichten des Kunden (BGP & Routing)

(1) Der Kunde darf ausschließlich IP-Präfixe announcen, zu deren Nutzung er berechtigt ist.

(2) Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen Routing-Richtlinien und Best Current

Practices (BCP), insbesondere der Vorgaben von RIPE, IANA und branchenüblicher Standards.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass durch seine Konfigurationen keine:

  • Routing-Instabilitäten,
  • Route-Leaks oder Hijacks,
  • Beeinträchtigungen der Netzintegrität

verursacht werden.

§4 Netzwerküberwachung und Traffic-Analyse

(1) Der Anbieter ist berechtigt, zur Sicherstellung des Netzbetriebs, der Kapazitätsplanung, Fehleranalyse

sowie Missbrauchs- und Sicherheitsprävention Netzwerk-Analyse- und Monitoring-Dienste einzusetzen.

(2) Hierzu kann der Datenverkehr temporär analysiert werden, insbesondere anhand von:

  • Flow-Daten,
  • Header-Informationen,
  • Verkehrsstatistiken und Metriken.

(3) Eine dauerhafte Speicherung oder inhaltliche Auswertung von Nutzdaten (Payload) erfolgt nicht.

(4) Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu technischen und betrieblichen Zwecken unter Beachtung der

geltenden Datenschutzvorschriften.

§5 Routinghoheit und Carrierwahl

(1) Der Anbieter behält sich das alleinige Recht vor, sämtliche Routingentscheidungen innerhalb seines

Netzes eigenständig zu treffen.

(2) Routingentscheidungen können insbesondere aus Gründen der:

  • Netzstabilität,
  • Sicherheit,
  • technischen Optimierung,
  • wirtschaftlichen Effizienz,
  • Einhaltung vertraglicher Parameter

getroffen werden.

(3) Ein Anspruch des Kunden auf Routing über bestimmte Carrier, Peering-Partner oder nationale Netze

besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§6 Ziel-AS- und Traffic-Limits

(1) Der Anbieter ist berechtigt, Traffic-Limits zu bestimmten Ziel-AS oder Netzsegmenten festzulegen und

durchzusetzen.

(2) Dies umfasst insbesondere die Begrenzung des Verkehrsanteils zu einzelnen Autonomous Systems auf

einen definierten Prozentsatz des Gesamtverkehrs.

(3) Die Durchsetzung erfolgt durch Routing-Anpassungen, alternative Pfadwahl, Priorisierung oder

De-Priorisierung.

§7 IP-Transit – Branchenübliche Rahmenbedingungen

(1) IP-Transit-Dienste werden als Best-Effort-Leistungen erbracht, sofern nicht ausdrücklich Service Levels

vereinbart wurden.

(2) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für:

  • Routing-Entscheidungen Dritter,
  • globale Netzereignisse,
  • Erreichbarkeit einzelner Netze oder Carrier.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, branchenübliche Schutzmaßnahmen einzusetzen, insbesondere:

  • Prefix-Filter
  • Maximum-Prefix-Limits
  • Route Dampening
  • Blackholing bei Netzstörungen oder Angriffen

§8 Abrechnung – 95th-Percentile

(1) Sofern vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach dem 95th-Percentile-Verfahren.

(2) Der Datenverkehr wird in regelmäßigen Intervallen (in der Regel 5 Minuten) gemessen.

(3) Die höchsten 5 % der Messwerte werden verworfen. Der höchste verbleibende Wert bildet die

Abrechnungsgrundlage.

(4) Die Abrechnung erfolgt auf Basis des höheren Wertes aus Ingress oder Egress oder aggregiert gemäß

Vertrag.

§9 Aggregation mehrerer Ports

(1) Nutzt der Kunde mehrere Ports oder Interfaces, ist der Anbieter berechtigt, den gesamten Traffic zu einer

aggregierten Abrechnungseinheit zusammenzufassen.

(2) Die 95th-Percentile-Berechnung erfolgt auf Basis des aggregierten Verkehrs aller dem Kunden

zugeordneten Ports.

(3) Eine getrennte Abrechnung einzelner Ports erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

§10 Service Level Agreement (SLA)

(1) Zielverfügbarkeit

Die Zielverfügbarkeit des IP-Transit-Dienstes beträgt 99,9 % pro Kalendermonat.

(2) Messpunkt

Die Verfügbarkeit wird am Übergabepunkt des Anbieters gemessen. Beeinträchtigungen außerhalb des

Netzes des Anbieters bleiben unberücksichtigt.

(3) Nicht berücksichtigte Zeiten

Nicht als Ausfall gelten:

  • geplante Wartungsarbeiten,
  • höhere Gewalt,
  • Störungen durch Dritte oder Vorleistungsanbieter,
  • gesetzlich angeordnete Maßnahmen.

(4) Service Credits

Verfügbarkeit Gutschrift

< 99,9 % 5 %

< 99,5 % 10 %

< 99,0 % 20 %

Service Credits sind auf die monatliche IP-Transit-Gebühr begrenzt und stellen die abschließende

Entschädigung dar.

§11 Fair-Use-Regelung

(1) Die Nutzung der IP-Transit-Dienste unterliegt einer Fair-Use-Regelung.

(2) Unzulässig ist insbesondere:

  • dauerhaft unausgewogene Verkehrsverteilung,
  • künstliche Traffic-Erzeugung,
  • gezielte Umgehung von Routing- oder Abrechnungsmechanismen.

(3) Bei Verstößen ist der Anbieter berechtigt, Maßnahmen bis hin zur Drosselung, Umleitung oder Sperrung

zu ergreifen.

§12 Lawful Interception / Gesetzliche Verpflichtungen

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, gesetzlichen Auskunfts-, Herausgabe- oder Überwachungspflichten

nachzukommen, sofern diese auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage oder einer behördlichen bzw.

richterlichen Anordnung beruhen.

(2) Dies kann insbesondere Maßnahmen der Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden umfassen.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, hierzu erforderliche technische Maßnahmen umzusetzen.

(4) Der Kunde erkennt an, dass der Anbieter rechtlich daran gehindert sein kann, über entsprechende

Maßnahmen zu informieren.

(5) Eine anlasslose Überwachung oder Vorratsdatenspeicherung erfolgt nicht, sofern gesetzlich nicht

zwingend vorgeschrieben.

§13 Hinweise nach TKG / TDDDG

(1) Der Anbieter erbringt Telekommunikations- bzw. telemediennahe Leistungen im Sinne des

Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes

(TDDDG).

(2) Verkehrs- und Nutzungsdaten werden ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet.

(3) Eine Verarbeitung erfolgt insbesondere zur:

  • Erbringung der Dienste,
  • Sicherstellung der Netzsicherheit,
  • Abrechnung,
  • Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

§14 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für globale Netzstörungen, Routing-Entscheidungen Dritter oder gesetzlich angeordnete

Maßnahmen ist ausgeschlossen, soweit zulässig.

§15 Sperrung und Kündigung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, Dienste unverzüglich zu sperren oder einzuschränken, sofern dies zur

Wahrung der Netzsicherheit, Einhaltung gesetzlicher Pflichten oder Risikominimierung erforderlich ist.

(2) Bei schweren oder wiederholten Verstößen ist eine fristlose Kündigung zulässig.

§16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Hosting Terms of Service
Server, Cloud, IaaS – Infrastrukturleistungen

Hosting Terms of Service (ToS)

Stand: Februar 2026

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Hosting Terms of Service („ToS“) regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der handily

networks GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die Bereitstellung

von Hosting-, Server-, Netzwerk- und Infrastrukturleistungen sowie hiermit verbundene Zusatz- und

Supportleistungen

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine

Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich durch den Anbieter zugestimmt wurde.

(3) Diese ToS gelten sowohl für Unternehmer (B2B) als auch für Verbraucher (B2C), sofern nicht

ausdrücklich abweichend geregelt.

§2 Vertragsgegenstand

(1) Der Anbieter erbringt technische Infrastrukturleistungen, insbesondere:

  • Rechen- und Serverressourcen,
  • Speicher- und Datensysteme,
  • Netzwerk- und Internetanbindung,
  • Rechenzentrums- und Colocation-Leistungen,
  • optionale Support-, Projekt- und Zusatzleistungen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, der

Leistungsbeschreibung sowie etwaigen schriftlichen Zusatzvereinbarungen.

(3) Der Anbieter schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, Geschäftszweck oder eine bestimmte

Eignung für einen konkreten Verwendungszweck, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Verfügbarkeiten, Performance-Werte, Redundanzen oder sonstige technische Eigenschaften werden

ausschließlich im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie nur gemäß ausdrücklich

vereinbarter Service Level Agreements (SLA) geschuldet.

§3 Grundsatz der Inhalts- und Nutzungsneutralität

(1) Der Anbieter handelt als rein technischer Infrastruktur- und Hostingdienstleister.

(2) Eine redaktionelle Kontrolle, Vorabprüfung oder dauerhafte Überwachung von Inhalten, Datenverkehr

oder Kundensystemen findet nicht statt.

(3) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Inhalte oder Aktivitäten des Kunden proaktiv zu überwachen.

(4) Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit von Inhalten erfolgt nur, soweit der Anbieter hierzu gesetzlich

verpflichtet ist oder konkrete, substantiierte Hinweise vorliegen.

§4 Zulässige Nutzung und Rechtskonformität

(1) Der Kunde darf die Leistungen für jeden Zweck nutzen, der nach dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland zulässig ist.

(2) Maßgeblich ist ausschließlich deutsches Recht, unabhängig vom Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden

oder dessen Endnutzer.

(3) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher anwendbarer Gesetze,

insbesondere Straf-, Urheber-, Jugend-, Datenschutz-, Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften.

§5 Genehmigungspflichtige Nutzungen (Risikobasiert)

Die nachfolgenden Nutzungen sind nicht grundsätzlich untersagt, bedürfen jedoch aufgrund erhöhter

technischer, rechtlicher oder betrieblicher Risiken der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Anbieters:

  • iGaming, Glücksspiel, Wett- oder Lotterieangebote
  • Hosting regulierter Berufs-, Finanz- oder Gesundheitsdaten
  • Filehosting- oder Dateidistributionsplattformen
  • Video-Streaming- oder Live-Broadcast-Dienste
  • Infrastrukturen politischer Parteien oder Wahlkampagnen
  • Aktivistische oder advocacy-basierte Plattformen mit erhöhtem Risiko

Eine Genehmigung kann erteilt, eingeschränkt oder widerrufen werden.

§6 Erwachseneninhalte, politische und kontroverse Inhalte

(1) Der Anbieter gestattet das Hosting von erwachsenen-, politischen, kontroversen oder sonst sensiblen

Inhalten, sofern diese mit deutschem Recht vereinbar sind.

(2) Der Anbieter nimmt keine moralische, politische oder weltanschauliche Bewertung vor und beschränkt

Inhalte nicht allein aufgrund ihrer Kontroversität, Unbeliebtheit oder Anstößigkeit.

(3) Hardcore-Pornografie (eindeutig sexuelle Handlungen) ist genehmigungspflichtig.

§7 Anonymisierung, Datenschutz und Hochrisiko-Infrastruktur

(1) Der Betrieb von Anonymisierungs- oder Privacy-Diensten (z. B. TOR-Nodes, Proxy-Netze,

VPN-Infrastruktur) ist genehmigungspflichtig.

(2) Der Anbieter übernimmt keine Garantie für Anonymität gegenüber gesetzlich zulässigen Ermittlungs- oder

Durchsetzungsmaßnahmen.

§8 Verbotene Nutzung (nicht abschließend)

Untersagt ist insbesondere die Nutzung der Leistungen für:

  • Urheberrechtsverletzungen oder Piraterie,
  • Malware, Botnetze, Ransomware oder Phishing,
  • DDoS-Angriffe oder unautorisierte Stresstests,
  • terroristische oder extremistische Aktivitäten,
  • Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder,
  • systematische Umgehung von Sanktionen oder Exportkontrollen,
  • Identitätsmissbrauch, Betrug oder Täuschung,
  • Tätigkeiten zur bewussten Umgehung rechtlicher Verantwortlichkeit.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

§9 Abuse-Handling und betriebliche Eingriffe

(1) Der Anbieter unterhält ein branchenübliches Verfahren zur Bearbeitung von Abuse-Meldungen.

(2) Bei substantiierter Kenntnis oder begründeten Hinweisen ist der Anbieter berechtigt, nach

pflichtgemäßem Ermessen:

  • Hinweise an den Kunden weiterzuleiten,
  • Abhilfemaßnahmen zu verlangen,
  • technische Maßnahmen zu ergreifen,
  • Dienste einzuschränken, zu sperren oder zu beenden.

(3) Der Anbieter entscheidet eigenständig über Art und Umfang der Maßnahmen.

(4) Eine Herausgabe von Kundendaten an private Dritte erfolgt nicht, sondern ausschließlich auf Grundlage

einer wirksamen gesetzlichen Verpflichtung nach deutschem Recht.

(5) Anfragen, die ausschließlich auf ausländischem Recht oder privatrechtlichen

Durchsetzungsmechanismen beruhen, begründen keine Handlungspflicht.

§10 Kein Safe Haven / Kein Bulletproof Hosting

(1) Der Anbieter bietet ausdrücklich kein „Safe-Haven-“ oder „Bulletproof-Hosting“ an und stellt keine

Leistungen zur Verfügung, die gezielt der Umgehung rechtmäßiger staatlicher Maßnahmen oder der

Durchsetzung von Recht dienen sollen.

(2) Die Bereitstellung von Leistungen stellt keine Zusicherung dar, dass:

  • Kundenaktivitäten vor rechtmäßigen Ermittlungen geschützt sind,
  • Inhalte dauerhaft aufrechterhalten werden,
  • behördliche oder gerichtliche Maßnahmen verhindert werden.

(3) Der Anbieter kommt sämtlichen verbindlichen gesetzlichen Verpflichtungen nach deutschem Recht nach.

(4) Der Anbieter überwacht Inhalte nicht anlasslos, ist jedoch berechtigt, bei Kenntnis von Rechtsverstößen

oder rechtlich relevanten Hinweisen geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Maßnahmen können insbesondere umfassen:

  • Weiterleitung von Hinweisen an den Kunden,
  • Aufforderung zur Abhilfe,
  • temporäre Einschränkung oder Sperrung,
  • außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.

(6) Eine Fortführung der Leistungen ist nicht geschuldet, wenn diese nach pflichtgemäßer Einschätzung:

  • rechtliche, regulatorische oder erhebliche Reputationsrisiken begründet,
  • die Netz- oder Betriebssicherheit gefährdet,
  • mit verbindlichen gesetzlichen Vorgaben unvereinbar ist.

§11 Gesetzliche Verpflichtungen (Lawful Interception)

(1) Der Anbieter erfüllt gesetzliche Auskunfts-, Herausgabe- und Mitwirkungspflichten.

(2) Maßnahmen können ohne Vorankündigung erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

§12 Abrechnung und Preisanpassung

(1) Die Abrechnung erfolgt gemäß dem vereinbarten Tarifmodell.

(2) Wiederkehrende Entgelte können erstmals zum Jahrestag der Bereitstellung und danach jährlich

angepasst werden.

(3) Die Anpassung erfolgt um den jeweils höheren Wert aus:

  • dem britischen Verbraucherpreisindex (UK CPI),
  • dem harmonisierten Verbraucherpreisindex der EU (HICP),
  • oder pauschal 5 %.

§13 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf wesentliche Vertragspflichten und den vorhersehbaren

Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust ist – soweit gesetzlich

zulässig – ausgeschlossen.

§14 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Mindestlaufzeit beträgt einen Monat und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren

Monat.

(2) Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt vierzehn (14) Tage zum Laufzeitende.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§15 Reseller- und White-Label-Modelle

(1) Reseller handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Endkunden sind mindestens zu gleichwertigen Bedingungen wie diesen ToS zu verpflichten.

(3) Reseller stellen den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

(4) White-Label-Leistungen bedürfen eines gesonderten schriftlichen Vertrags.

§16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Änderungen dieser ToS, SLAs oder Preislisten werden in Textform mit angemessener Frist angekündigt.

IaaS Zusatzbedingungen
Infrastructure-as-a-Service, Shared Responsibility

Infrastructure-as-a-Service (IaaS) Zusatzbedingungen

Stand: Februar 2026

§1 Anwendungsbereich

(1) Diese Zusatzbedingungen gelten ergänzend zu den Hosting Terms of Service („Hosting ToS“) für alle

Infrastructure-as-a-Service-Leistungen („IaaS“), die die handily networks GmbH („Anbieter“) dem Kunden

(„Kunde“) bereitstellt.

(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Zusatzbedingungen und den Hosting ToS haben diese

IaaS-Zusatzbedingungen für IaaS-Leistungen Vorrang.

§2 Leistungsbeschreibung

(1) Infrastructure-as-a-Service umfasst die zeitlich befristete Bereitstellung virtualisierter oder dedizierter

Infrastrukturressourcen, insbesondere:

  • virtuelle Maschinen (Compute)
  • virtuelle Netzwerke und IP-Ressourcen
  • Speicherressourcen (Block-, Object-Storage, Snapshots)
  • zugehörige Verwaltungs-, Orchestrierungs- und API-Funktionen

(2) Der Anbieter schuldet ausschließlich die Bereitstellung der vereinbarten Infrastrukturressourcen bis zur

jeweiligen Übergabeschnittstelle.

(3) Der Betrieb, die Konfiguration, Absicherung und Funktion der auf der Infrastruktur betriebenen Software,

Betriebssysteme oder Anwendungen ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

§3 Verantwortungsabgrenzung (Shared Responsibility Model)

(1) Der Anbieter ist verantwortlich für:

  • den Betrieb der Rechenzentrums-, Netzwerk- und Virtualisierungsplattform
  • die physische Sicherheit der Infrastruktur
  • die Bereitstellung der Ressourcen gemäß vereinbartem SLA

(2) Der Kunde ist verantwortlich für:

  • Betriebssysteme, Anwendungen und Middleware
  • Konfiguration, Updates, Patches und Hardening
  • Datensicherung innerhalb der bereitgestellten Systeme
  • Benutzer-, Zugriffs- und Schlüsselverwaltung
  • die Rechtmäßigkeit der verarbeiteten Inhalte und Daten

(3) Sicherheitsmaßnahmen des Anbieters entbinden den Kunden nicht von seiner eigenen Verantwortung.

§4 Nutzung, Skalierung und Ressourcenmanagement

(1) IaaS-Ressourcen können dynamisch erstellt, verändert, skaliert oder gelöscht werden.

(2) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Nutzung innerhalb der vertraglich vereinbarten

technischen und wirtschaftlichen Grenzen erfolgt.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, Ressourcen zu begrenzen, zu isolieren oder technisch einzugreifen, sofern:

  • Plattformstabilität gefährdet ist,
  • Sicherheitsrisiken bestehen,
  • vertragliche Limits überschritten werden.

§5 Verfügbarkeit und Wartung

(1) Die Verfügbarkeit der IaaS-Leistungen richtet sich ausschließlich nach dem vereinbarten SLA.

(2) Wartungsarbeiten, Plattform-Updates, Kapazitätsanpassungen oder sicherheitsrelevante Maßnahmen

können zu temporären Einschränkungen führen und gelten nicht als Verfügbarkeitsverletzung, sofern sie

ordnungsgemäß durchgeführt werden.

§6 Datensicherung und Wiederherstellung

(1) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Anbieter keine Sicherung, Archivierung oder

Wiederherstellung von Kundendaten.

(2) Optionale Backup-, Snapshot- oder Recovery-Leistungen werden ausschließlich im vereinbarten Umfang

erbracht.

(3) Der Kunde bleibt unabhängig hiervon jederzeit für eine ausreichende Datensicherung verantwortlich.

§7 Abrechnung und Preisanpassung

(1) IaaS-Leistungen werden nutzungsabhängig, zeitabhängig oder pauschal gemäß dem vereinbarten

Angebot abgerechnet.

(2) Abrechnungsrelevant sind insbesondere:

  • Laufzeit der Ressourcen
  • bereitgestellte oder genutzte Kapazitäten
  • zusätzlicher Storage, Traffic oder optionale Leistungen

(3) Der Anbieter ist berechtigt, wiederkehrende Entgelte erstmals zum Jahrestag der Bereitstellung und

anschließend jährlich anzupassen.

(4) Die Preisanpassung erfolgt um den jeweils höheren Betrag aus:

  • der durchschnittlichen monatlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex (CPI) des Vereinigten

Königreichs, oder

  • der durchschnittlichen monatlichen Veränderung des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI)

der Europäischen Union,

  • oder 5 %.

§8 Sicherheit, Missbrauch und Plattform-Schutz

(1) Die Nutzung der IaaS-Leistungen für verbotene oder genehmigungspflichtige Zwecke gemäß Hosting ToS

ist unzulässig.

(2) Bei Sicherheitsvorfällen, Missbrauch, DDoS-Angriffen oder erheblichen Risiken für die Plattform ist der

Anbieter berechtigt, betroffene Ressourcen unverzüglich zu:

  • isolieren,
  • drosseln,
  • deaktivieren oder
  • sperren.

(3) Der Kunde hat bei Sicherheitsvorfällen unverzüglich mitzuwirken.

§9 Gesetzliche Verpflichtungen (Lawful Interception)

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, gesetzlichen Auskunfts-, Herausgabe- oder Überwachungspflichten

nachzukommen.

(2) Der Kunde erkennt an, dass entsprechende Maßnahmen auch auf Infrastruktur- oder Plattformebene

erfolgen können.

(3) Eine Benachrichtigung des Kunden ist ggf. rechtlich ausgeschlossen.

§10 Haftung

(1) Es gelten die Haftungsregelungen der Hosting Terms of Service entsprechend.

(2) Der Anbieter haftet insbesondere nicht für:

  • Fehlkonfigurationen durch den Kunden,
  • Sicherheitsmängel innerhalb der Kundensysteme,
  • Datenverluste aus der Verantwortungssphäre des Kunden.

§11 Beendigung und Datenlöschung

(1) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses werden IaaS-Ressourcen nach angemessener Frist deaktiviert

und gelöscht.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, vor Vertragsende eigenständig Daten zu sichern und zu migrieren.

(3) Eine Wiederherstellung nach Löschung ist ausgeschlossen.

§12 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die Hosting Terms of Service unverändert.

Managed Services Vertrag
Betrieb, Beratung, Projekt- und Change Management

Managed Services Vertrag

Stand: Februar 2026

Projekt- und Betriebsleistungen

§1 Geltungsbereich

(1) Dieser Vertrag regelt die Erbringung von Managed Services durch die handily networks GmbH

(„Anbieter“) gegenüber dem Kunden („Kunde“).

(2) Managed Services im Sinne dieses Vertrags sind projektbezogene, zeitlich begrenzte oder laufende

Unterstützungs-, Betriebs- und Beratungsleistungen im IT-, Netzwerk- und Infrastrukturbereich.

(3) Dieser Vertrag gilt ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Master-AGB) des Anbieters.

Im Falle von Widersprüchen gehen diese Bedingungen für Managed Services vor.

§2 Leistungsgegenstand

(1) Der Anbieter erbringt Managed Services gemäß individueller Beauftragung, insbesondere:

  • Planung, Design und Implementierung von IT- und Netzwerkinfrastrukturen
  • Migrationen, Umbauten und Optimierungen
  • Betrieb, Überwachung und Wartung von Systemen
  • Incident-, Change- und Problem-Management
  • Beratungs- und Unterstützungsleistungen

(2) Art, Umfang, Zielsetzung, Zeitrahmen und Vergütung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen

Angebot, Projektvertrag oder Leistungsabruf.

(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um Dienstleistungen und nicht um

Werkleistungen. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.

§3 Projektcharakter und Change Management

(1) Managed Services werden regelmäßig als Projektleistungen erbracht.

(2) Änderungen des Leistungsumfangs („Change Requests“) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, Mehraufwände aufgrund von Scope-Änderungen gesondert abzurechnen.

§4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner

und Ressourcen rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung gehen zu Lasten des

Kunden.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Beauftragung und Umsetzung der Maßnahmen berechtigt ist

(insbesondere bei Fremdsystemen).

§5 Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

(1) Der Anbieter übernimmt keine Betreiberverantwortung für Kundensysteme, sofern dies nicht ausdrücklich

vereinbart wurde.

(2) Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet der Anbieter insbesondere nicht:

  • 24/7-Bereitschaft
  • Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten
  • permanente Überwachung
  • Sicherheits- oder Compliance-Garantien

(3) Der Kunde bleibt verantwortlich für:

  • Daten, Inhalte und Konfigurationen
  • rechtliche und regulatorische Anforderungen
  • Datensicherungen, sofern nicht vereinbart

§6 Vergütung und Abrechnung

(1) Die Vergütung erfolgt projektbezogen, pauschal, zeitbasiert (Time & Material) oder gemäß individueller

Vereinbarung.

(2) Reisezeiten, Spesen und externe Kosten können gesondert abgerechnet werden, sofern vereinbart.

(3) Abrechnungsgrundlage sind Leistungsnachweise, Zeitprotokolle oder vereinbarte Meilensteine.

§7 Termine und Verzug

(1) Termine und Zeitpläne sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Verzögerungen aufgrund externer Abhängigkeiten, Mitwirkungsmängeln oder höherer Gewalt stellen

keinen Verzug dar.

§8 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für wesentliche Vertragspflichten und begrenzt auf

den vorhersehbaren, typischen Schaden.

(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit

gesetzlich zulässig.

§9 Laufzeit und Kündigung

(1) Projektverträge enden mit Abschluss der vereinbarten Leistungen.

(2) Laufende Managed Services können mit der vereinbarten Frist gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§10 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle nicht öffentlich bekannten Informationen.

(2) Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus.

§11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Remote Hands / Smart Hands
Vor-Ort-Dienstleistungen im Rechenzentrum

Vertrag über technische Unterstützungs- und

Vor-Ort-Dienstleistungen

Stand: Februar 2026

(Remote Hands, Smart Hands und projektbezogene technische Leistungen)

zwischen

handily networks GmbH

– nachfolgend „Anbieter“ –

und dem jeweiligen Vertragspartner

– nachfolgend „Kunde“ –

§1 Geltungsbereich

(1) Dieser Vertrag regelt die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen durch den Anbieter gegenüber

dem Kunden.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere Remote-Hands-Leistungen, Smart-Hands-Leistungen sowie

zeitlich oder projektbezogen beauftragte technische Unterstützungsleistungen in Rechenzentren,

Technikstandorten, Netzwerkknoten oder vergleichbaren Betriebsumgebungen.

(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei

denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Leistungsgegenstand

(1) Der Anbieter erbringt technische Unterstützungsleistungen ausschließlich auf Grundlage einer konkreten

Beauftragung und nach Weisung des Kunden.

(2) Der Leistungsumfang kann insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:

  • Sichtprüfungen und Statusfeststellungen,
  • Ein- und Ausbau von Hardwarekomponenten,
  • Verkabelungs- und Patcharbeiten (Strom, Netzwerk, Cross-Connects),
  • Bedienung von KVM-, Konsolen- oder Managementschnittstellen,
  • Austausch von Hardwarekomponenten,
  • Durchführung einfacher technischer Maßnahmen,
  • projektbezogene technische Tätigkeiten nach Einzelvereinbarung.

(3) Der Anbieter schuldet keinen bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Erfolg,

sondern ausschließlich die fachgerechte Durchführung der jeweils beauftragten Tätigkeiten.

§3 Abgrenzung der Leistungsarten

(1) Remote-Hands-Leistungen sind einfach strukturierte Tätigkeiten mit geringem Analyse- oder

Entscheidungsbedarf.

(2) Smart-Hands-Leistungen sind Tätigkeiten mit erhöhtem technischem Anspruch, die situationsabhängige

Entscheidungen oder qualifizierte Handlungen erfordern.

(3) Projekt- oder zeitbezogene technische Unterstützungsleistungen sind individuell beauftragte

Leistungen mit erhöhtem Koordinations-, Dokumentations- oder Fachaufwand.

(4) Die Einordnung der jeweiligen Tätigkeit erfolgt durch den Anbieter nach pflichtgemäßem Ermessen.

§4 Beauftragung und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Leistungen werden ausschließlich auf Grundlage einer dokumentierten Beauftragung (z. B. Ticketsystem,

E-Mail, Einzelvertrag) erbracht.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, vollständige, eindeutige und technisch korrekte Weisungen zu erteilen.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass:

  • alle erforderlichen Zugriffsrechte vorliegen,
  • betroffene Systeme eindeutig identifizierbar sind,
  • sicherheits- oder risikorelevante Besonderheiten vorab mitgeteilt werden.

(4) Unklare, widersprüchliche oder technisch ungeeignete Weisungen berechtigen den Anbieter, die Leistung

zurückzustellen, abzubrechen oder abzulehnen.

§5 Keine Übernahme von Betriebs- oder Systemverantwortung

(1) Der Anbieter übernimmt keine Betreiber-, Administrations- oder Gesamtverantwortung für die

Systeme des Kunden.

(2) Entscheidungen über Konfigurationen, Softwarestände, Sicherheitsmaßnahmen, Betriebs- oder

Notfallkonzepte liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.

(3) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Weisungen des Kunden auf technische Zweckmäßigkeit, rechtliche

Zulässigkeit oder Sicherheitsfolgen zu prüfen.

§6 Zusatzaufwand, Ersatzteile und Kostenfreigaben

(1) Entsteht zusätzlicher Aufwand aufgrund unvollständiger Vorbereitung, fehlerhafter Konfigurationen oder

fehlender Komponenten, wird dieser gesondert abgerechnet.

(2) Erforderliche Ersatz- oder Verbrauchsmaterialien dürfen bis zu einem Nettobetrag von 100 EUR je

Beauftragung ohne vorherige Rückfrage beschafft werden.

(3) Über diesen Betrag hinausgehende Kosten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden, sofern dies

zeitlich und organisatorisch möglich ist.

§7 Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt zeitabhängig, pauschal oder projektbezogen gemäß Angebot oder gültiger

Preisliste.

(2) Abrechnungsfähig sind insbesondere auch:

  • Wartezeiten,
  • Koordinations- und Dokumentationsaufwand,
  • Anfahrten, Zugangsvorbereitungen oder Abstimmungen mit Dritten.

§8 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für Datenverluste, Betriebsunterbrechungen oder Folgeschäden aufgrund kundenseitiger

Weisungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§9 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Anbieter verpflichtet sich zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen der Leistungserbringung erlangten

Informationen.

(2) Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage eines

gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV).

Anlage 1 Service Level Agreement (SLA) für Remote- und Smart-Hands-Leistungen

§10 Geltungsbereich des SLA

Dieses SLA gilt ausschließlich für Remote- und Smart-Hands-Leistungen und ergänzt den Hauptvertrag.

§11 Servicezeiten

(1) Standard-Servicezeiten sind:

  • Montag bis Freitag, 09:00–18:00 Uhr (MEZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des

Anbieters.

(2) Leistungen außerhalb der Servicezeiten erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung.

§12 Reaktionszeiten

(1) Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen Eingang der Beauftragung und erstmaliger Bearbeitung.

Priorität Beschreibung Ziel-Reaktionszeit

P1 Kritischer Ausfall 4 Stunden

P2 Eingeschränkter Betrieb 8 Stunden

P3 Standardauftrag 1 Werktag

(2) Reaktionszeiten stellen keine Garantie für Abschluss oder Lösung dar.

§13 Ausschlüsse vom SLA

Nicht SLA-relevant sind insbesondere:

  • unvollständige oder fehlerhafte Weisungen,
  • Wartezeiten auf Kundenfreigaben,
  • Verzögerungen durch Dritte,
  • Tätigkeiten in Hochrisiko-Umgebungen.

Anlage 2 High-Risk-Annex

§14 Hochrisiko-Umgebungen

(1) Hochrisiko-Umgebungen sind insbesondere:

  • Legacy- oder End-of-Life-Systeme,
  • nicht dokumentierte Hardware,
  • Systeme ohne Redundanzen,
  • gemeinsam genutzte oder fremde Infrastrukturen.

(2) Der Kunde erkennt die erhöhten Risiken ausdrücklich an.

§15 Haftung bei Hochrisiko-Tätigkeiten

(1) Haftung besteht ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Keine Haftung besteht für altersbedingte Defekte, verdeckte Vorschäden oder Folgeschäden.

§16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

Anti-DDoS Nutzungsbedingungen
DDoS-Erkennung, Abwehr, Scrubbing

Anti-DDoS Services Nutzungsbedingungen

Stand: Februar 2026

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Bereitstellung von Schutz- und Abwehrmaßnahmen gegen

Distributed-Denial-of-Service-Angriffe („Anti-DDoS-Services“) durch die handily networks GmbH („Anbieter“)

gegenüber ihren Kunden („Kunde“).

(2) Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Master-AGB) des Anbieters. Im Falle

von Widersprüchen gehen diese Nutzungsbedingungen für Anti-DDoS-Services vor.

§2 Leistungsbeschreibung

(1) Anti-DDoS-Services dienen der Erkennung, Analyse, Abschwächung und – soweit technisch möglich –

Abwehr von DDoS-Angriffen auf Systeme oder Netzanschlüsse des Kunden.

(2) Die Leistungen können insbesondere umfassen:

  • Verkehrsüberwachung und -analyse
  • signatur- oder verhaltensbasierte Angriffserkennung
  • automatisierte oder manuelle Gegenmaßnahmen
  • Filterung, Ratenbegrenzung, Umleitung oder Verwerfung von Datenverkehr

(3) Der Anbieter schuldet keine vollständige oder permanente Abwehr sämtlicher Angriffsarten.

§3 Leistungsgrenzen und Best-Effort-Prinzip

(1) Anti-DDoS-Services werden grundsätzlich als Best-Effort-Leistung erbracht, sofern kein gesondertes

Service Level Agreement (SLA) vereinbart ist.

(2) Insbesondere können:

  • sehr großvolumige Angriffe,
  • neuartige oder adaptive Angriffsmuster,
  • kombinierte oder mehrstufige Angriffe

die technischen oder organisatorischen Möglichkeiten des Anbieters überschreiten.

(3) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass Dienste des Kunden während eines Angriffs jederzeit

erreichbar bleiben.

§4 Abhängigkeit von Netz- und Vorleistungen

(1) Der Kunde erkennt an, dass die Wirksamkeit von Anti-DDoS-Services auch von:

  • Upstream-Netzen,
  • Peering- und Transit-Partnern,
  • eingesetzten Filter- und Scrubbing-Infrastrukturen

abhängt.

(2) Maßnahmen oder Einschränkungen in Netzen Dritter können die Schutzwirkung beeinflussen, ohne dass

dies vom Anbieter zu vertreten ist.

§5 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet:

  • aktuelle Kontakt- und Eskalationsdaten bereitzuhalten,
  • bei der Analyse von Angriffen angemessen mitzuwirken,
  • Systeme entsprechend den technischen Vorgaben des Anbieters zu konfigurieren,
  • Eigenverursachung von Angriffen (z. B. durch Fehlkonfigurationen) zu vermeiden.

§6 Schutz- und Eingriffsmaßnahmen

(1) Zur Abwehr oder Begrenzung von Angriffen ist der Anbieter berechtigt, insbesondere folgende

Maßnahmen zu ergreifen:

  • Traffic Scrubbing
  • Rate Limiting
  • Blackholing oder Sinkholing
  • temporäre Umleitung oder Unterbrechung von Diensten

(2) Die Auswahl und Kombination der Maßnahmen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Anbieters zur

Sicherung der Netz- und Dienststabilität.

(3) Der Kunde erkennt an, dass es im Rahmen solcher Maßnahmen zu:

  • False Positives,
  • Kollateralschäden,
  • temporärer Nichterreichbarkeit legitimen Traffics

kommen kann.

§7 Kostenpflichtige Eskalationen und Sondermaßnahmen

(1) Standardmäßige Schutzmaßnahmen sind – sofern vereinbart – im Leistungsumfang enthalten.

(2) Weitergehende oder außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere bei:

  • anhaltenden oder extremen Angriffen,
  • wiederholten Angriffen auf kundenseitige Fehlkonfigurationen,
  • individueller Analyse oder manueller Eingriffe,

können gesondert und kostenpflichtig nach Aufwand abgerechnet werden.

§8 Abrechnung und Preisanpassung

(1) Anti-DDoS-Services können pauschal, nutzungs-, volumen- oder ereignisbasiert abgerechnet werden.

(2) Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Abrechnungsmodelle.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, wiederkehrende Entgelte erstmals zum Jahrestag der Bereitstellung und

anschließend jährlich anzupassen.

(4) Die Preisanpassung erfolgt um den jeweils höheren Betrag aus:

  • der durchschnittlichen monatlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex (CPI) des Vereinigten

Königreichs, oder

  • der durchschnittlichen monatlichen Veränderung des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI)

der Europäischen Union,

  • oder 5 %.

§9 Gesetzliche Verpflichtungen (Lawful Interception)

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, gesetzlichen Auskunfts-, Herausgabe- oder Überwachungspflichten

nachzukommen.

(2) Maßnahmen zur Angriffserkennung oder -abwehr können in diesem Zusammenhang auch gesetzlichen

Anforderungen unterliegen.

(3) Eine Information des Kunden ist ggf. rechtlich ausgeschlossen.

§10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für:

  • unvermeidbare Auswirkungen von Angriffen,
  • Nebenfolgen von Abwehrmaßnahmen,
  • Einschränkungen legitimen Traffics

ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§11 Sperrung und Kündigung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, Anti-DDoS-Services vorübergehend zu sperren oder zu beenden, sofern

deren Fortführung die Netzstabilität oder Sicherheit gefährden würde.

(2) Kündigungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

frankonIX – Terms of Service
Internet Exchange Point Nürnberg

Nutzungsbedingungen (Terms of Service, ToS)

Stand: Februar 2026

frankonIX Internet Exchange

Willkommen bei frankonIX.

Diese Nutzungsbedingungen regeln die Teilnahme am frankonIX Internet Exchange sowie die Nutzung der

bereitgestellten Infrastruktur und Dienste.

1. Zweck und Geltungsbereich

Der frankonIX Internet Exchange Point stellt eine physische und logische Infrastruktur bereit, die es

Netzbetreibern ermöglicht, IP-Datenverkehr direkt oder über angebotene Dienste des Internet Exchange

Points auszutauschen.

Diese Nutzungsbedingungen gelten für alle Teilnehmer sowie für die Nutzung von Ports, VLANs,

Route-Servern und weiteren unterstützenden Diensten des frankonIX.

2. Leistungsbeschreibung

Die von frankonIX bereitgestellten Leistungen umfassen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:

Physische Infrastruktur

  • Bereitstellung von Peering-Ports auf Basis von SFP+, QSFP und QSFP28 Ethernet-Schnittstellen

Monitoring und Statistiken

  • Bereitstellung von Traffic-Daten sowie weiterer relevanter Betriebs- und Nutzungsstatistiken über den

IXP Manager

Zusätzliche Dienste

  • VLANs für privates Peering oder Transportdienste
  • Route-Server und RPKI-Unterstützung
  • Zugang zu Routing-Tools und weiteren unterstützenden Services

Offene Community

  • frankonIX steht Teilnehmern mit gültiger Autonomer Systemnummer (ASN) offen, die BGP-Datenverkehr

innerhalb der Metropolregion Nürnberg austauschen möchten

3. Teilnahmevoraussetzungen

Teilnehmer müssen:

  • über eine gültige Autonome Systemnummer (ASN) verfügen
  • eine funktionsfähige BGP-Konfiguration betreiben
4. Kommerzielle Nutzung und Carrier-Dienste

Der Verkauf IP-basierter Dienstleistungen über den frankonIX unterliegt Einschränkungen, um einen

ordnungsgemäßen und fairen Betrieb des Internet Exchange Points im Interesse aller Teilnehmer

sicherzustellen.

Teilnehmer, die beabsichtigen, Carrier- oder Transit-Dienste über den frankonIX anzubieten, haben vorab

Kontakt mit dem Betreiber aufzunehmen.

Diese Einschränkungen betreffen insbesondere:

  • die Bereitstellung vollständiger Internet-Routing-Tabellen (BGP Full Table, Full Feed oder IP Transit)
  • die Bereitstellung selektiver BGP-Routen zu Tier-1- oder Tier-2-Carriern (Partial Transit oder Partial

Feed)

  • den kommerziellen Verkauf oder die Vermittlung von Direktverbindungen oder

Cloud-Connectivity-Diensten

5. Haftung und Freistellung

Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste, die aus dem Datenverkehr der

Teilnehmer oder aus der Nutzung der Infrastruktur entstehen.

Teilnehmer verpflichten sich, den Betreiber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der

Nutzung der frankonIX-Dienste resultieren.

6. Sperrung und Beendigung

Der Betreiber behält sich das Recht vor, den Zugang eines Teilnehmers zur Infrastruktur bei Verstößen

gegen diese Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise zu sperren oder zu beenden.

Kontakt

Betreiber: :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Support: support@frankonix.net

frankonIX – Acceptable Use Policy
Technische Nutzungsregeln IXP

Acceptable Use Policy (AUP)

Stand: Februar 2026

frankonIX Internet Exchange

Diese Acceptable Use Policy (AUP) beschreibt die technischen und organisatorischen Regeln für die

Nutzung der frankonIX-Infrastruktur.

Verstöße gegen diese AUP können gemäß den Terms of Service (ToS) zur Sperrung oder Beendigung der

Teilnahme führen.

1. Zulässige Nutzung

Der bereitgestellte Port darf ausschließlich für den Austausch von IP-Datenverkehr verwendet werden.

Erlaubte Ethernet-Frame-Typen

Es dürfen ausschließlich folgende Ethernet-Frame-Typen genutzt werden:

  • 0x0800 – IPv4
  • 0x0806 – ARP
  • 0x86DD – IPv6
2. Unzulässige Nutzung

Die Infrastruktur darf insbesondere nicht genutzt werden für:

  • rechtswidrige, missbräuchliche oder schädliche Zwecke
  • Aktivitäten, die die Integrität, Sicherheit oder Verfügbarkeit der Internet-Exchange-Infrastruktur

beeinträchtigen

  • jegliches Verhalten, das zu Betriebsstörungen, Instabilität oder einer Risikoerhöhung für andere

Teilnehmer führt

3. Transceiver und Module

Die Verwendung eigener, für den Betrieb erforderlicher Transceiver-Module durch Teilnehmer ist

ausdrücklich gestattet und erwünscht.

Nach Eröffnung eines Support-Tickets bei dem Betreiber können Transceiver-Module an die jeweiligen

Anschlusspunkte versendet werden.

Kontakt: support@handily.networks

4. Betriebs- und Servicehinweise

Der Austausch von Datenverkehr zwischen den Anschlusspunkten des frankonIX erfolgt grundsätzlich ohne

Garantie hinsichtlich:

  • Verfügbarkeit
  • Durchsatz
  • Latenz
5. Kommerzielle IP-Dienste

Der Verkauf IP-basierter Dienstleistungen über den frankonIX unterliegt Einschränkungen, um einen

ordnungsgemäßen Betrieb im Interesse aller Teilnehmer sicherzustellen.

Teilnehmer, die beabsichtigen, als IP-Carrier Dienstleistungen über den frankonIX anzubieten, haben vorab

Kontakt mit dem Betreiber aufzunehmen.

Dies betrifft insbesondere:

  • die Bereitstellung vollständiger Internet-Routing-Tabellen (BGP Full Table, Full Feed oder IP Transit)
  • die Bereitstellung selektiver BGP-Routen zu Tier-1- oder Tier-2-Carriern (Partial Transit oder Partial

Feed)

  • den kommerziellen Vertrieb oder die Vermittlung von Direktverbindungen oder

Cloud-Connectivity-Diensten

6. Störungen und Meldungen

Technische Störungen oder Auffälligkeiten sind unverzüglich dem Betreiber zu melden.

Kontakt: support@frankonix.net

7. Compliance

Teilnehmer sind verpflichtet, sämtliche technischen Anforderungen und Richtlinien gemäß dieser Acceptable

Use Policy sowie den Terms of Service einzuhalten.

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
DSGVO Art. 28 – Datenschutz

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Stand: Februar 2026

gemäß Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

zwischen

handily networks GmbH

[Adresse]

– nachfolgend „Auftragsverarbeiter“ –

und

[Kunde / Firma]

[Adresse]

– nachfolgend „Verantwortlicher“ –

gemeinsam die „Parteien“.

§1 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

(1) Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

den Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen im Sinne von Art. 28 DSGVO.

(2) Gegenstand der Verarbeitung ist die Erbringung von IT-, Hosting-, Netzwerk-, Cloud-, Kommunikations-

oder Managed Services gemäß dem jeweils zugrunde liegenden Hauptvertrag.

(3) Die Dauer der Verarbeitung richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrags, sofern sich aus diesem AVV

nichts Abweichendes ergibt.

§2 Art und Zweck der Verarbeitung

(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich

vereinbarten Leistungen.

(2) Die Verarbeitung kann insbesondere umfassen:

  • Erheben, Erfassen und Speichern,
  • Übermitteln und Bereitstellen,
  • Organisieren, Strukturieren und Löschen,
  • technisch bedingte Einsichtnahme im Rahmen von Betrieb, Wartung und Störungsbeseitigung.

(3) Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken des Auftragsverarbeiters findet nicht statt.

§3 Art der personenbezogenen Daten und Kategorien betroffener Personen

(1) Verarbeitet werden können insbesondere folgende Datenarten:

  • Bestandsdaten (z. B. Namen, Adressen, Kontaktdaten),
  • Nutzungs- und Verkehrsdaten,
  • Inhaltsdaten (z. B. E-Mails), soweit technisch erforderlich oder ausdrücklich beauftragt,
  • Vertrags- und Abrechnungsdaten,
  • technische Metadaten (z. B. IP-Adressen, Zeitstempel).

(2) Betroffene Personen können insbesondere sein:

  • Mitarbeiter des Verantwortlichen,
  • Kunden und Endkunden des Verantwortlichen,
  • Lieferanten und sonstige Geschäftspartner,
  • Nutzer von IT- und Kommunikationsdiensten.

§4 Weisungsgebundenheit

(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung

des Verantwortlichen, sofern er nicht gesetzlich zu einer anderen Verarbeitung verpflichtet ist.

(2) Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(3) Erkennt der Auftragsverarbeiter, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt,

weist er den Verantwortlichen hierauf hin.

§5 Pflichten des Verantwortlichen

(1) Der Verantwortliche ist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich.

(2) Insbesondere obliegt dem Verantwortlichen:

  • das Vorliegen einer wirksamen Rechtsgrundlage,
  • die Information der betroffenen Personen,
  • die Wahrung von Betroffenenrechten,
  • die Bewertung von Risiken und ggf. Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA).

§6 Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

(1) Der Auftragsverarbeiter trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32

DSGVO, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(2) Die jeweils geltenden TOM sind in Anlage 1 zu diesem AVV beschrieben.

(3) Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, TOM weiterzuentwickeln, sofern das Schutzniveau nicht

unterschritten wird.

§7 Unterauftragsverhältnisse

(1) Der Verantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter hiermit eine generelle Genehmigung zum Einsatz

von Unterauftragsverarbeitern.

(2) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen über beabsichtigte Änderungen, sodass diesem

ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird.

(3) Unterauftragsverarbeiter werden vertraglich mindestens zu gleichwertigen Datenschutzpflichten

verpflichtet.

§8 Datenübermittlung in Drittländer

(1) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Drittländern erfolgt nur, sofern die Voraussetzungen der

Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

(2) Geeignete Garantien (z. B. Standardvertragsklauseln) werden – sofern erforderlich – abgeschlossen.

§9 Unterstützung bei Betroffenenrechten

(1) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen nach Möglichkeit bei der Erfüllung von Anfragen

betroffener Personen.

(2) Der Auftragsverarbeiter beantwortet Anfragen betroffener Personen nicht eigenständig, sondern leitet

diese unverzüglich an den Verantwortlichen weiter, sofern gesetzlich zulässig.

§10 Meldung von Datenschutzverletzungen

(1) Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen unverzüglich Datenschutzverletzungen, sobald ihm

diese bekannt werden.

(2) Die Meldung enthält zumindest die nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO erforderlichen Informationen, soweit

verfügbar.

§11 Kontroll- und Auditrechte

(1) Der Verantwortliche ist berechtigt, die Einhaltung dieses AVV zu kontrollieren.

(2) Kontrollen erfolgen nach vorheriger Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten und unter

Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

(3) Zertifizierungen, Prüfberichte oder geeignete Nachweise können als Kontrollnachweis akzeptiert werden.

§12 Beendigung und Löschung

(1) Nach Beendigung des Hauptvertrags löscht oder gibt der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen

Daten zurück, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

(2) Die Löschung erfolgt nach einem dokumentierten Löschkonzept.

§13 Haftung

(1) Es gelten die Haftungsregelungen des Hauptvertrags.

(2) Der Auftragsverarbeiter haftet für Verstöße gegen diesen AVV nur im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften.

§14 Vertraulichkeit

(1) Der Auftragsverarbeiter verpflichtet alle mit der Verarbeitung betrauten Personen auf Vertraulichkeit.

(2) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses AVV bedürfen der Textform.

(2) Es gilt deutsches Recht.

(3) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragsverarbeiters.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen

unberührt.

Anlage 1 – Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

*(Beispielhafte Aufzählung, anpassbar)*

  • Zutrittskontrolle (Rechenzentrum, Zugangssysteme)
  • Zugriffskontrolle (Rollen- und Berechtigungskonzepte)
  • Weitergabekontrolle (Verschlüsselung, VPN)
  • Eingabekontrolle (Protokollierung)
  • Verfügbarkeitskontrolle (Redundanzen, Backups)
  • Trennungsgebot (Mandantentrennung)

Vertragsunterschriften

handily networks GmbH Kunde / Auftraggeber

Felix Schroeder, Geschaeftsfuehrer Name, Funktion

________________________________________________ ________________________________________________

Unterschrift Unterschrift

________________________________________________ ________________________________________________

___________________________, den ___.___.______ ___________________________, den ___.___.______

Ergänzende Regelungen
Dokumentenrangfolge, höhere Gewalt, Compliance

Ergänzende Regelungen zur rechtlichen, operativen und regulatorischen Absicherung

§1 Rangfolge der Vertragsdokumente

(1) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Kunden gilt folgende Rangfolge der

Vertragsdokumente, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde:

1. Individuelle Einzelvereinbarungen, Angebote oder Order Forms

2. Produkt- oder leistungsbezogene Nutzungsbedingungen (z. B. Service Terms of Service)

3. Service Level Agreements (SLA)

4. Ergänzende Anhänge und Addenda, einschließlich dieses Final-Hardening-Anhangs

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(2) Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsdokumenten geht das jeweils höherrangige Dokument

dem nachrangigen vor.

§2 Fortgeltung einzelner Regelungen nach Vertragsbeendigung

Die nachfolgenden Regelungen gelten auch über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses

hinaus fort, soweit sie ihrem Zweck nach nicht auf die Vertragslaufzeit beschränkt sind:

  • Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse
  • Freistellungs- und Entschädigungsregelungen
  • Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen
  • Regelungen zu geistigem Eigentum und Nutzungsrechten
  • Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln

§3 Beweissicherung und Aufbewahrung im Streitfall

(1) Der Anbieter ist berechtigt, im Falle eines drohenden oder anhängigen Rechtsstreits, behördlichen

Verfahrens oder einer entsprechenden Anfrage relevante Daten, Protokolle oder Unterlagen über die

vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Löschfristen hinaus aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrung erfolgt ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang und nur solange, wie dies zur

Wahrung berechtigter Interessen des Anbieters erforderlich ist.

§4 Mitwirkung bei behördlichen Maßnahmen – Kostentragung

(1) Soweit gesetzlich zulässig, ist der Anbieter berechtigt, zusätzlichen Aufwand, der durch behördliche

Anfragen, Anordnungen oder Verfahren entsteht, dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

(2) Dies umfasst insbesondere:

  • besondere technische Auswertungen oder Analysen,
  • manuelle Prüf- oder Dokumentationsleistungen,
  • anwaltliche oder sachverständige Unterstützung,
  • Mitwirkung an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren.

§5 Höhere Gewalt

(1) Der Anbieter ist von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, soweit und solange Ereignisse

höherer Gewalt die Leistung ganz oder teilweise unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.

(2) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere:

  • Naturkatastrophen, Pandemien oder Epidemien,
  • Energiekrisen, Versorgungsengpässe oder Stromausfälle,
  • Krieg, Terrorismus, staatliche oder militärische Maßnahmen,
  • Sanktionen, Embargos oder gesetzliche Verbote,
  • erhebliche Störungen der Liefer- oder Vorleistungsketten,
  • schwerwiegende Cyberangriffe, insbesondere durch staatliche oder staatlich unterstützte Akteure.

(3) Ereignisse höherer Gewalt stellen keine Vertragsverletzung dar.

§6 Verantwortung für Kundendaten und Inhalte

(1) Der Kunde bleibt alleiniger Verantwortlicher für sämtliche von ihm verarbeiteten, gespeicherten oder

übertragenen Daten und Inhalte.

(2) Der Kunde sichert zu, über alle erforderlichen Rechte, Genehmigungen und Befugnisse an den von ihm

genutzten Daten zu verfügen.

(3) Der Anbieter wird nicht Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne, sofern und soweit dies nicht

zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

§7 Kein Vertrauen auf Beratung oder mündliche Auskünfte

(1) Der Kunde bestätigt, dass er seine Entscheidungen nicht auf mündliche Auskünfte, unverbindliche

Hinweise oder informelle Kommunikation des Anbieters gestützt hat.

(2) Maßgeblich sind ausschließlich die schriftlich vereinbarten Vertragsdokumente.

(3) Eine rechtliche, steuerliche oder regulatorische Beratung wird durch den Anbieter nicht geschuldet.

§8 Ausschließlichkeit von Rechtsbehelfen

(1) Soweit Service Level Agreements Servicegutschriften oder vergleichbare Ausgleichsleistungen vorsehen,

stellen diese die abschließende und ausschließliche Entschädigung des Kunden für entsprechende

Leistungsabweichungen dar.

(2) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Minderung, bestehen insoweit nicht,

soweit gesetzlich zulässig.

§9 Exportkontrolle und Sanktionsrecht

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions- und

Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen unverzüglich einzuschränken oder einzustellen, sofern dies zur

Einhaltung entsprechender Vorschriften erforderlich ist.

(3) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus einem Verstoß gegen diese

Verpflichtungen resultieren.

§10 Abnahme und konkludente Genehmigung

(1) Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde diese nach Bereitstellung produktiv nutzt oder

innerhalb einer angemessenen Frist keine wesentlichen Mängel schriftlich anzeigt.

(2) Unterbleibt eine Prüfung oder Rückmeldung, gilt die Leistung als genehmigt.

§11 Abtretung und Vertragsübertragung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus auf Dritte

zu übertragen.

(2) Der Kunde ist zur Abtretung oder Übertragung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters

berechtigt.

§12 Kein Gesellschafts- oder Vertretungsverhältnis

(1) Durch das Vertragsverhältnis wird kein Gesellschafts-, Vertretungs-, Agentur- oder Auftragsverhältnis

begründet.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, im Namen oder auf Rechnung des Anbieters aufzutreten.

§13 Salvatorische Ersatzregelung

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Anhangs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck

der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§14 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.

KRITIS & Behörden-Anhang
Regulierte Kunden, NIS2, BSI-Gesetz

Anhang: KRITIS- & Behörden-Zusatzbedingungen

Stand: Februar 2026

Ergänzende Vertragsbedingungen für regulierte und öffentliche Kunden

§1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang („KRITIS-/Behörden-Anhang“) gilt ergänzend zu sämtlichen Verträgen zwischen der

handily networks GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und Kunden, die:

  • Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) im Sinne des BSI-Gesetzes sind,
  • öffentliche Stellen, Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts darstellen, oder
  • vergleichbaren gesetzlichen, regulatorischen oder sektoralen Verpflichtungen unterliegen.

(2) Dieser Anhang wird Bestandteil des jeweiligen Hauptvertrags, sobald er vertraglich einbezogen wird.

(3) Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Anhangs den übrigen Vertragsbedingungen

vor.

§2 Keine Übernahme öffentlich-rechtlicher Pflichten

(1) Der Anbieter übernimmt keine hoheitlichen, öffentlich-rechtlichen oder regulatorischen Pflichten des

Kunden.

(2) Insbesondere schuldet der Anbieter nicht:

  • die Erfüllung von KRITIS-, NIS2-, BSI- oder sonstigen Meldepflichten des Kunden,
  • die Erstellung, Pflege oder Aktualisierung von Risiko-, Notfall- oder Sicherheitskonzepten,
  • Zertifizierungen, Audits oder Nachweise gegenüber Aufsichts- oder Sicherheitsbehörden.

(3) Sämtliche regulatorischen Verpflichtungen verbleiben in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

§3 Sicherheitsverantwortung (Shared Responsibility)

(1) Der Anbieter ist verantwortlich für:

  • den ordnungsgemäßen Betrieb seiner eigenen Infrastruktur,
  • die physische Sicherheit der von ihm betriebenen Rechenzentren,
  • grundlegende Maßnahmen zur Netz- und Plattformstabilität.

(2) Der Kunde ist verantwortlich für:

  • Sicherheitsmaßnahmen innerhalb seiner Systeme und Anwendungen,
  • Verschlüsselung, Zugriffskontrolle und Identitätsmanagement,
  • Einhaltung von BSI-Grundschutz, ISO/IEC 27001 oder vergleichbaren Standards,
  • organisatorische, personelle und technische Sicherheitsmaßnahmen.

(3) Eine weitergehende gemeinsame Verantwortung besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher

Vereinbarung.

§4 Sicherheitsvorfälle und Meldepflichten

(1) Der Anbieter informiert den Kunden über sicherheitsrelevante Vorfälle, soweit diese die vom Anbieter

verantwortete Infrastruktur betreffen und den Kunden unmittelbar beeinträchtigen.

(2) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Vorfälle innerhalb der Verantwortungssphäre des Kunden zu

analysieren oder zu bewerten.

(3) Der Kunde bleibt allein verantwortlich für:

  • Meldungen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI),
  • Meldungen an CERTs, Aufsichtsbehörden oder andere Stellen,
  • externe Kommunikation, einschließlich Medien- oder Behördenkontakte.

§5 Notfallmaßnahmen und behördliche Anordnungen

(1) Der Anbieter ist berechtigt, bei:

  • akuten Sicherheits- oder Gefahrenlagen,
  • gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen,
  • erheblichen Störungen oder Risiken für den Netzbetrieb

unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:

  • Einschränkung oder Unterbrechung von Diensten,
  • Umleitung oder Filterung von Datenverkehr,
  • Abschaltung einzelner Systeme oder Netzsegmente.

(2) Solche Maßnahmen gelten nicht als Vertragsverletzung.

§6 Gesetzliche Auskunfts-, Herausgabe- und Überwachungspflichten

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, gesetzlichen Auskunfts-, Herausgabe- oder Überwachungspflichten

nachzukommen, sofern diese auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage oder einer behördlichen bzw.

richterlichen Anordnung beruhen.

(2) Der Kunde erkennt an, dass:

  • der Anbieter rechtlich an einer Vorabinformation gehindert sein kann,
  • entsprechende Maßnahmen ohne vorherige Mitteilung erfolgen können.

(3) Eine anlasslose Überwachung oder Vorratsdatenspeicherung erfolgt nicht, sofern gesetzlich nicht

zwingend vorgeschrieben.

§7 Protokollierung und Datenverarbeitung

(1) Der Anbieter verarbeitet Verkehrs-, Nutzungs- und Systemdaten ausschließlich:

  • zur Erbringung der vertraglichen Leistungen,
  • zur Abrechnung,
  • zur Sicherstellung des Betriebs und der IT-Sicherheit,
  • zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

(2) Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben.

(3) Eine weitergehende oder kundenspezifische Protokollierung schuldet der Anbieter nicht.

§8 Prüfungen und Audits

(1) Eigene Prüfungen oder Audits des Kunden beim Anbieter sind nur nach vorheriger schriftlicher

Zustimmung zulässig.

(2) Ein Anspruch auf Offenlegung interner Sicherheits-, Betriebs- oder Organisationsunterlagen besteht nicht.

(3) Behörden- oder Dritt-Audits begründen keinen unmittelbaren Anspruch des Kunden auf Zugriff auf

Systeme oder Prozesse des Anbieters.

§9 Haftung bei KRITIS- und Behördenkunden

(1) Die Haftung des Anbieters richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des Hauptvertrags.

(2) Eine verschärfte oder verschuldensunabhängige Haftung wird nicht übernommen.

(3) Der Anbieter haftet insbesondere nicht für:

  • regulatorische Sanktionen oder Maßnahmen gegen den Kunden,
  • Versäumnisse des Kunden bei der Erfüllung eigener Pflichten,
  • Sicherheitsmängel außerhalb der Verantwortungssphäre des Anbieters.

§10 Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen

(1) Ändern sich gesetzliche, regulatorische oder behördliche Anforderungen, ist der Anbieter berechtigt,

Leistungen anzupassen, einzuschränken oder einzustellen, sofern dies erforderlich ist.

(2) Hieraus ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche des Kunden.

§11 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.

Ergänzungsvereinbarung Netzwerkdienste
Vorleistungsprodukte, L2/L3-Zugang

Ergänzungsvereinbarung Netzwerkdienste

Stand: Februar 2026

Vorleistungsprodukte / Drittanbieter-Zugänge (Layer 2 & Layer 3)

§1 Anwendungsbereich

(1) Diese Ergänzungsvereinbarung („Annex“) gilt ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

sowie den jeweils vereinbarten Netzwerk-, Port- oder Anschlussleistungen der handily networks GmbH

(nachfolgend „Anbieter“).

(2) Sie regelt die Bereitstellung von Zugängen zu Netzwerkdiensten eines oder mehrerer Drittanbieter

(„Vorleistungsprodukte“), die dem Kunden über die Infrastruktur des Anbieters technisch zugänglich gemacht

werden.

(3) Diese Vereinbarung findet ausschließlich Anwendung, sofern ein entsprechendes Vorleistungsprodukt

ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

§2 Leistungsmodell (Vorleistung / Access)

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung ausschließlich:

  • einen physischen oder logischen Netzwerkanschluss,
  • einen definierten Übergabepunkt innerhalb des Netzes des Anbieters,
  • die technische Durchleitung zu einem Vorleistungsprodukt

bereit.

(2) Die eigentliche Netzwerk-, Transport- oder Konnektivitätsleistung wird ausschließlich durch einen

externen Drittanbieter erbracht.

(3) Der Anbieter erbringt in diesem Zusammenhang keine eigene, originäre Netzwerk- oder

Transportleistung und tritt nicht als Netzbetreiber des Vorleistungsprodukts auf.

§3 Keine Kenntnis, keine Kontrolle, keine Einflussnahme

(1) Der Anbieter hat keine Kenntnis, keinen Einfluss und keine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich:

  • technischer Ausgestaltung,
  • Verkehrsführung, Routing- oder Switching-Entscheidungen,
  • Kapazitätsplanung oder Dimensionierung,
  • Sicherheits-, Filter- oder Steuerungsmechanismen,
  • Leistungszusagen oder Service Levels

des jeweiligen Drittanbieters.

(2) Der Anbieter kann insbesondere nicht beurteilen oder zusichern,

welche Netze, Ziele, Dienste oder Eigenschaften über das Vorleistungsprodukt erreichbar sind.

(3) Erwartungen an Qualität, Stabilität oder Reichweite des Vorleistungsprodukts erfolgen ausschließlich auf

Risiko des Kunden.

§4 Kein SLA- und kein Support-Durchgriff

(1) Etwaige Leistungsbeschreibungen, Zusagen oder Service Levels des Drittanbieters gelten nicht

unmittelbar gegenüber dem Kunden.

(2) Der Kunde erwirbt durch den Bezug von Vorleistungsprodukten kein eigenes Vertragsverhältnis und

kein direktes Support- oder Auskunftsrecht gegenüber dem Drittanbieter.

(3) Insbesondere besteht kein Anspruch des Kunden, Support-, NOC- oder Entstörungsleistungen direkt

beim Drittanbieter in Anspruch zu nehmen.

(4) Sämtliche Anfragen, Störungsmeldungen oder Eskalationen sind ausschließlich an den Anbieter zu

richten.

(5) Der Anbieter wird – soweit angemessen und möglich – als Schnittstelle gegenüber dem Drittanbieter tätig,

schuldet jedoch keinen bestimmten Erfolg, keine Reaktionszeiten und keine Durchsetzung bestimmter

Maßnahmen.

§5 Technische Umsetzung und Betrieb

(1) Die technische Anbindung von Vorleistungsprodukten erfolgt nach den jeweils geltenden technischen,

organisatorischen und betrieblichen Vorgaben des Anbieters.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, technische Anpassungen vorzunehmen, sofern dies erforderlich ist für:

  • den sicheren und stabilen Betrieb der eigenen Infrastruktur,
  • die Einhaltung vertraglicher oder regulatorischer Vorgaben,
  • die technische Kompatibilität mit dem Vorleistungsprodukt.

(3) Ein Anspruch des Kunden auf bestimmte technische Parameter, Konfigurationen oder unveränderte

Betriebszustände besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

§6 Abrechnung und Preisweitergabe

(1) Die Abrechnung der Vorleistungsprodukte erfolgt gemäß der individuell vereinbarten Preis- und

Abrechnungsstruktur.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Kostenänderungen des Drittanbieters an den Kunden weiterzugeben, sofern

diese nicht vom Anbieter zu vertreten sind.

(3) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für Preisstabilität, Verfügbarkeit oder Fortbestand des

Vorleistungsprodukts.

§7 Haftung

(1) Der Anbieter haftet nicht für:

  • Leistungen oder Nichtleistungen des Drittanbieters,
  • Einschränkungen, Ausfälle oder Änderungen von Vorleistungsprodukten,
  • globale Netzereignisse oder externe Einflüsse außerhalb des eigenen Netzes.

(2) Eine Haftung des Anbieters ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

beschränkt.

(3) Eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Drittanbieter ist ausgeschlossen.

§8 Gesetzliche und regulatorische Verpflichtungen

(1) Der Anbieter bleibt verpflichtet, gesetzliche Verpflichtungen nach deutschem Recht einzuhalten.

(2) Der Kunde erkennt an, dass Drittanbieter eigenen gesetzlichen, regulatorischen oder vertraglichen

Verpflichtungen unterliegen, auf deren Umsetzung der Anbieter keinen Einfluss hat.

§9 Laufzeit und Beendigung

(1) Diese Ergänzungsvereinbarung endet automatisch mit Beendigung der zugrunde liegenden Netzwerk-

oder Port-Leistung.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, die Bereitstellung eines Vorleistungsprodukts einzustellen, sofern:

  • der Drittanbieter die Vorleistung beendet oder ändert,
  • vertragliche oder technische Grundlagen entfallen,
  • eine Fortführung technisch, rechtlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz, Migration oder Weiterbetrieb besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

§10 Rangfolge der Vertragsdokumente

Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

1. Individuelles Angebot / Einzelvertrag
2. Diese Ergänzungsvereinbarung
3. Netzwerk- oder Port-Vertrag
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters

§11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)
Non-Disclosure Agreement

Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement)

Stand: Februar 2026

Vertragspartner

zwischen

handily networks GmbH

Hauptstraße 37

91227 Leinburg

*(nachfolgend „handily networks“)*

und

Firma / Vorname / Nachname

Wenn Firma: Ansprechpartner

Anschrift:

*(nachfolgend „Kunde“)*

handily networks GmbH und Kunde werden gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet.

Präambel

Die Parteien möchten miteinander in Geschäftsbeziehung treten oder befinden sich bereits in

Geschäftsbeziehung.

Um diese nicht zu gefährden, vereinbaren die Parteien folgende Geheimhaltungsvereinbarung.

§ 1 Definitionen

(1) Vertrauliche Informationen

„Vertrauliche Informationen“ sind, unabhängig davon, ob als „vertraulich“ bezeichnet oder nicht, alle

finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, das Personal

oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Betriebsgeheimnisse,

Aufzeichnungen und Know-how), welche sich auf eine Partei oder ein mit ihr Verbundenes Unternehmen

(einschließlich der Gesellschaft) beziehen und welche dem Interessenten oder dessen Berechtigten

Personen direkt oder indirekt von der Partei oder einem mit ihr Verbundenen Unternehmen (einschließlich

der Gesellschaft) am oder nach dem Tag dieser Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Vorhaben der

geplanten Zusammenarbeit zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis

gelangen.

Unerheblich ist:

  • ob und auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind,
  • ob es sich um mündliche Informationen handelt,
  • ob Dokumente oder andere Trägermedien von den Parteien oder Dritten erstellt wurden.

Vertrauliche Informationen können auch solche Informationen und Unterlagen sein, die im Einzelfall nicht den

Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes zum Schutz von

Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) entsprechen.

Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie:

  • zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung bereits öffentlich bekannt war oder
  • danach ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung oder andere Vertraulichkeitsverpflichtungen öffentlich

bekannt wird.

(2) Berechtigte Personen

„Berechtigte Personen“ sind:

  • die Parteien,
  • deren Organe und Mitarbeiter,
  • mit ihnen Verbundene Unternehmen sowie deren Organe und Mitarbeiter,

sofern diese einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, die den Schutz dieser Vereinbarung nicht

unterschreitet, und mit dem Vorhaben notwendigerweise befasst sind.

Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der

Parteien sowie deren Organe und Mitarbeiter.

(3) Verbundene Unternehmen

„Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.

(4) Mitarbeiter

„Mitarbeiter“ sind Arbeitnehmer der Parteien und der jeweiligen Verbundenen Unternehmen sowie Mitarbeiter

ohne Arbeitnehmerstatus (z. B. freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte).

§ 2 Verpflichtungen zur Vertraulichkeit

(1)

Die Parteien werden die Vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie ohne vorherige

schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Dritten, die nicht Berechtigte Personen sind, weder

weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen.

Sie treffen geeignete Schutzvorkehrungen, mindestens jedoch diejenigen, mit denen sie Informationen über

ihr eigenes Unternehmen schützen.

(2)

Die Parteien werden sämtliche Berechtigten Personen – mit Ausnahme solcher, die aus berufsrechtlichen

Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind – über Inhalt und Umfang dieser Vereinbarung informieren

und sicherstellen, dass diese eingehalten wird.

(3)

Die Parteien verwenden die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Beurteilung des Vorhabens sowie

zur Verhandlungsführung im Rahmen des Vorhabens.

Insbesondere dürfen die Informationen nicht genutzt werden, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen

Vorteil gegenüber der jeweils anderen Partei, einem Verbundenen Unternehmen oder Dritten zu verschaffen.

(4)

Auf Aufforderung geben die Parteien sämtliche Dokumente und sonstige Trägermedien zurück, zerstören

oder löschen diese nach Wahl der jeweils anderen Partei, sofern sie Vertrauliche Informationen enthalten.

Ausgenommen sind:

  • gesetzliche Aufbewahrungspflichten,
  • Regelwerke von Börsen,
  • gerichtliche oder behördliche Anordnungen,
  • eigene angemessene Compliance- oder Aufbewahrungsvorschriften.

Routinemäßig gesicherte elektronische Daten (z. B. Backups) müssen nicht gelöscht werden, soweit dies nur

mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Diese bleiben weiterhin vertraulich.

(5)

Die Parteien informieren sich unverzüglich, wenn sie Kenntnis von einer unzulässigen Weitergabe

Vertraulicher Informationen erlangen.

§ 3 Ausnahmen von der Vertraulichkeit

Die Verpflichtungen gemäß § 2 gelten nicht, wenn:

a) eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Weitergabe erteilt wurde,

b) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden,

c) eine gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Offenlegungspflicht besteht.

Die betroffene Partei informiert – soweit rechtlich zulässig – die andere Partei vorab schriftlich und legt nur

den zwingend erforderlichen Teil der Informationen offen.

§ 4 Schutzmaßnahmen und Datensicherheit

(1)

Jede Partei trifft zum Schutz der Vertraulichen Informationen technische und organisatorische Maßnahmen,

die dem Stand der Technik entsprechen und mindestens dem Schutzniveau entsprechen, das sie für eigene

vertrauliche Informationen vergleichbarer Bedeutung einsetzt.

(2)

Vertrauliche Informationen dürfen nur auf Systemen gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, die

durch angemessene Zugangskontrollen, Verschlüsselung und Protokollierung geschützt sind. Sofern

Vertrauliche Informationen auf mobilen Datenträgern gespeichert werden, ist eine Verschlüsselung nach

aktuellem Stand der Technik verpflichtend.

(3)

Jede Partei benennt auf Anfrage der anderen Partei eine verantwortliche Person für die Einhaltung dieser

Vereinbarung (Datenschutz- oder Compliance-Ansprechpartner). Bei Sicherheitsvorfällen, die Vertrauliche

Informationen der anderen Partei betreffen könnten, ist diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von

72 Stunden nach Bekanntwerden, schriftlich zu informieren.

(4)

Nach Beendigung oder Rückgabeverpflichtung gemäß § 2 Abs. (4) sind alle gespeicherten Kopien

Vertraulicher Informationen nachweislich zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht gesetzliche

Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Auf Verlangen ist eine schriftliche Bestätigung der Löschung zu

erteilen.

§ 5 Verstoß

(1)

Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Höhe bestimmt die jeweils andere Partei nach billigem Ermessen; sie ist gerichtlich überprüfbar.

(2)

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für 5 Jahre.

Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen 10 Jahre über das Ende hinaus fort.

§ 7 Übertragbarkeit

Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.

§ 8 Weitergehende Rechte

Weitergehende Rechte, insbesondere aus dem GeschGehG, bleiben unberührt.

Diese Vereinbarung schränkt keine zwingenden gesetzlichen Rechte ein.

§ 9 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

§ 10 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen unberührt.

Die Parteien verpflichten sich, eine wirksame Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck

möglichst nahekommt.

§ 11 Bekanntmachungen und Mitteilungen

(1)

Alle rechtserheblichen Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung bedürfen der

Schriftform (Brief, Telefax oder qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-VO). Die bloße E-Mail ohne

qualifizierte Signatur genügt nicht, es sei denn, beide Parteien haben dies für einen konkreten Zweck

ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(2)

Mitteilungen sind an die im Kopf dieser Vereinbarung genannten Adressen zu richten. Adressänderungen

sind der anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Eingang einer Änderungsmitteilung sind

Erklärungen an die zuletzt bekannte Adresse wirksam.

(3)

Zustellungen durch Einschreiben oder vergleichbare Nachweisformen gelten am dritten Werktag nach

Aufgabe als zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen wird.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nürnberg.

Vertragsunterschriften

handily networks GmbH Kunde / Auftraggeber

Felix Schroeder, Geschaeftsfuehrer Name, Funktion

________________________________________________ ________________________________________________

Unterschrift Unterschrift

________________________________________________ ________________________________________________

___________________________, den ___.___.______ ___________________________, den ___.___.______

📄 Alle Vertragsdokumente (PDF)
Aktuelle Fassung aller Verträge, AGB und Nutzungsbedingungen – Stand Februar 2026. Auch auf Englisch verfügbar.
Allgemein
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